2/2: Virtuelle Beamtenwitwen
Nachträglich eine echte eheliche Gemeinschaft zu fingieren, hätte unter anderem Vorteile für jene gehabt, die aus nicht ganz fiktiven Beziehungen entstanden waren: Beispielsweise wäre für Söhne von im Krieg getöteten Soldaten, sofern sie die einzigen Söhne waren, eine Befreiung von der Wehrpflicht in den bundesdeutschen Streitkräften in Betracht gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht war noch 1966 mit einem solchen Fall befasst.
Die bloß verwaltungsrechtliche Anordnung einer standesamtlichen Eintragung von rechtlich fingierten Ehen erlaubte dagegen dem Nachkriegsstaat eher, in die Rechte einzugreifen, die bei einer echten Ehe starken Bestandsschutz genießen. Beispielsweise standen Versorgungsbezüge "virtueller" Beamtenwitwen eher zur Disposition. Aus diesem Grund wurde das Thema stärker unter Fiskalvorbehalten diskutiert, als es sich die heutigen Beamtenparlamente ausmalen könnten.
In die unklare Rechtslage hinein trafen Gerichte Entscheidungen, deren Tonfall ebenso gruselig ausfiel wie ihr Tatbestand. Das OLG Hamm verneinte mit Urteil vom 23. Januar 1948 beispielsweise, ganz im Sprachgebrauch der Zeit, dass sich das Institut der nachträglichen Eheschließung zum Gewohnheitsrecht habe verdichten können. Der im Krieg gebliebene Soldat hatte 1942 hatte seine Verlobte zur Alleinerbin eingesetzt, postmortal war aber 1944 eine andere Frau zu seiner Gattin erklärt worden, die 1941 ein Kind von ihm geboren hatte (Az. 6 U 496/47). Nach Ansicht des Gerichts fehlte die "kundgebenden Anerkennung der Volksgenossen".
"Ehrbarkeit" der Witwe
Der Bundesgesetzgeber sortierte mit dem "Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung" vom 29. März 1951 den okkulten Führerwillen von 1941 unter anderem dahingehend ein, dass die Witwe den Familiennamen des Mannes und Ansprüche auf Kriegsopferversorgung erhalte und etwaige Kinder als eheliche galten. Im Fall eines "ehrlosen oder unsittlichen" Lebenswandels der "virtuellen" Kriegerwitwe konnten Verwandte des zu Tode gekommenen Soldaten darauf klagen, ihr das Führen seines Namens zu untersagen.
Der letztere Aspekt spricht ein Feld an, auf dem sich die Rechtsfragen des postmortalen Lebens in den nächsten Jahrzehnten abspielen sollten: Mit der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Kriegerwitwe "made by law" sich eines würdigen Lebenswandels befleißigen möge, um dem Mannesnamen Ehre zu bereiten, korrespondierte in gewisser Weise die vom Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht etablierte "Mephisto"-Rechtsprechung zum postmortalen Ehrenschutz: Der Geist des noch nicht verblassten Gustaf Gründgens wurde vor künstlerischen Schmähungen bewahrt. Die Ehre überdauert den Tod. Daran muss man seither von Rechts wegen glauben.
Unernste Rechtsfragen zur Postmortalität
Glücklicherweise bräuchte sich die heutige Rechtswissenschaft, sollte sie die Lust an postmortalen Rechtsfragen packen, nicht mit den schaurigen Figuren des letzten großen Krieges befassen. Interessant wären aber andere Fragen aus der Esoterik- und Sektenwelt:
Welche rechtlichen Wirkungen hätte beispielsweise ein Scheidungsurteil im eingangs zitierten Fall der Eheleute Ott, würde ein ausländisches Zivilgericht ihnen attestieren, – dem Grundsatz formaler Prozesswahrheit folgend – tatsächlich seit 5.000 Jahren nach altägyptischem Recht verehelicht gewesen zu sein?
Welchen Angriff auf die postmortale Bekenntnisfreiheit stellt es dar, dass die "Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage", besser bekannt als Mormonen, auch die Seelen verstorbener Deutscher nachträglich einer "Totentaufe" unterzieht?
Und wie ist es juristisch zu würdigen, wenn Scientologen von sich behaupten, sie seien als Inkarnationen übermenschlicher Außerirdischer in der Gegenwart unterwegs? Wie kann es sein, dass der deutsche Gesetzgeber seit dem 13. Juli 2013 die inländische Tierwelt vor den Nachstellungen Zoophiler schützt (§ 3 Satz 1 Nr. 13 Tierschutzgesetz), uns Menschen aber, die wir unter den Augen kalifornischer "Thetanen" doch sicher nur Insekten sind, nicht vor den Umtrieben außerirdischer Untoter scientologischer Konfession bewahrt?
Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Köln
Martin Rath, Postmortale Rechtsfragen: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12976 (abgerufen am: 19.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag