Glühbirnen vor Gericht: Immer wieder für juris­ti­sche Fas­sungs­lo­sig­keit gut

von Martin Rath

04.06.2023

Nach ihrer Entwicklung im 19. Jahrhundert war die elektrische Glühlampe Gegenstand vieler juristischer Auseinandersetzungen. Am Ende wurde sie sogar zum Sachverhalt staatstheoretischer Sorge. Eine Auslese.

Die juristische Aufbereitung eines Unfalls auf der Landstraße zwischen den kleinen westfälischen Gemeinden Ladbergen und Lengerich zählte zu den frühen Vorgängen, die den Bundesgerichtshof (BGH) nach seiner Gründung zum 1. Oktober 1950 im Winter 1950/51 erreichten.

Am frühen Abend des 23. Dezember 1947 war der Ehemann bzw. Vater der späteren Kläger bei trübem Wetter mit seinem Motorrad auf der Landstraße unterwegs gewesen. Der Lastzug eines Fahrradherstellers hatte halten müssen, um seinen Motor in Gang halten zu können oder, in den Worten des Gerichts, "weil der Holzgasgenerator durchgestochert werden musste".

Kurz vor der Gefahrenstelle, der Lastkraftwagen ragte 1,40 Meter auf die Fahrbahn, mussten der Motorradfahrer und ein entgegenkommender Personenkraftwagen ihre Scheinwerfer abblenden.

Der Motorradfahrer konnte den stehenden – unbeleuchteten – Lastzug nicht rechtzeitig erkennen, fuhr bei einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h von hinten auf und verunglückte tödlich.

Der Fahrradhersteller und der Lkw-Fahrer, von den Hinterbliebenen auf Schadenersatz verklagt, führten im Verfahren unter anderem an, "die Nichtbeleuchtung des Schlusslichtes gereiche ihnen nicht zum Verschulden, weil im Jahre 1947 keine Möglichkeit bestanden habe, Glühbirnen für das Schlusslicht zu erhalten" (BGH, Urt. v. 11.01.1951, Az. III ZR 158/50). 

Glühbirnenunterschlagung ging Richtern wohl aufs Gemüt

Vier Monate später hatte der gleiche BGH-Senat über einen weiteren Fall zu entscheiden, in dem der Mangel an Glühbirnen eine Rolle spielte. 

Der spätere Kläger hatte seine Frau am 24. Oktober 1948 im Krankenhaus besucht. Beim Verlassen des Gebäudes, gegen 19 Uhr, erlitt er am Ausgangsportal einen Sturz, bei dem er sich einen Schädelbruch und eine Gehirnblutung zuzog. 

Seine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und weiteren Schadenersatz stützte er auf die Behauptung, dass der Ausgangsbereich des Krankenhauses unzureichend gesichert gewesen sei. Seinen Sturz führte er auf eine Obstschale und das Fehlen eines Gitterrostes zurück, beides habe er wegen der fehlenden Beleuchtung nicht sehen können. Das Krankenhaus räumte ein, "dass an dem Hauptportal keine Lampe gebrannt habe, was auf die damalige Knappheit an Glühbirnen zurückzuführen" gewesen sei. 

Gestritten wurde allerdings noch über die Frage, ob aus der Pförtnerloge genügend Restlicht auf den Ausgangsbereich gefallen war (BGH, Urt. v. 10.05.1951, Az. III ZR 102/50). 

Auf die juristischen Probleme beider Fälle soll hier nicht im Detail eingegangen werden, sie sind von eher historischem Interesse. Festzuhalten ist aber, dass sich die Gerichte in den späten 1940er und frühen 1950er Jahren mit einer beachtlichen Zahl von Fällen beschäftigen mussten, in denen ein Mangel an Leuchtmitteln zum Ausgangspunkt kleinerer oder größerer Verhängnisse des justizrelevanten Alltags geworden war. Dies deutet sich auch in einem Fall an, der die Glühbirne gleichsam von der anderen Seite des Mangels behandelte. 

Mit Urteil vom 29. November 1954 entschied der Bundesdisziplinarhof, dass ein Bahnbeamter aus dem Dienst zu entfernen sei, nachdem er vier Jahre zuvor vom Landgericht Bochum unter anderem wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war. 

Unter einer Reihe von Gegenständen, die der Beamte zu privaten Zwecken entwendet hatte, fällt in der Entscheidung die Sache mit den Leuchtmitteln besonders auf: Deren Verwaltung zählte zu den Obliegenheiten, die dem Dienststellenleiter vorbehalten waren. Birne auf Birne hatte sich der spätere Beschuldigte von ihm unter dem Vorwand aushändigen lassen, er brauche eine neue für seine Tischlampe in der Dienststelle. Diese waren aber noch brauchbar, so das Gericht. Er habe sie teils privat selbst genutzt, zum Teil auf dem Schwarzmarkt gegen Tabak eingetauscht (Az. I D 168/53).

Halten wir fest: Keiner der durchaus zahlreichen Gegenstände, die der entlassene Beamte mitgehen ließ, erhält in der disziplinarrechtlichen Entscheidung so viel Aufmerksamkeit wie die Glühbirnen.

Leuchtmittelsteuer-Befreiung und nationaler Sozialdemokrat

In seiner 242. Sitzung verhandelte der Bundestag am 5. Dezember 1952 über gravierende Anliegen. Es ging – in zweiter und dritter Lesung – u. a. um den sogenannten Deutschlandvertrag und ein Abkommen über die steuerliche Behandlung der westalliierten Streitkräfte, also in der Sache um nicht weniger als Fragen der Wehrverfassung, um die Bindung Deutschlands an die westlichen Mächte und darum, wer für alles zu zahlen haben würde.

Von der Mischung aus teils falschem Pathos und hohem Ernst, von der gelegentlichen Liebe zum Detail, aber auch von der Verhandlung über Prinzipien, zu der die Abgeordneten damals sprachen, macht man sich bei Bedarf am besten selbst einen Eindruck – die Protokolle des Bundestages werden ohnehin viel zu selten gelesen. 

Wo Menschen Witze machen, liegt oft ein Problem verborgen – gerade dann, wenn es doch eigentlich um die großen Fragen der Nation geht. 

In der Debatte zum Übergang der Bundesrepublik Deutschland von einem Land, das unter der Kontrolle der alliierten Besatzungsmächte stand, zu einem Staat, der Teil eines westlichen Bündnissystems werden sollte, war es Sache des SPD-Abgeordneten Dr. Wilhelm Güllich (1895–1960), eines Wirtschaftswissenschaftlers, der bis 1945 u. a. im Umfeld des wissenschaftspolitisch interessanten NS-Funktionärs Franz Six (1909–1975) gearbeitet hatte, die Vorbehalte seiner Genossen zu einigen wirtschaftlichen Folgen der neuen Westbindung zu formulieren. 

In diesem Rahmen monierte Güllich – er korrigiert sich dabei im Scherz selbst –, dass "nunmehr die Besatzungstruppen, pardon, die Truppen der Verbündeten auch von der Zahlung der kleinen Verbrauchsteuern befreit sind, also der Leuchtmittelsteuer, der Zündwarensteuer, der Spielkartensteuer". – Mit dieser Steuerbefreiung werde der "Besatzungsschmuggel", also der von den alliierten Soldaten und Zivilangestellten betriebene Schwarzmarkthandel, gleichsam legalisiert, wobei sich Güllich zu der Frage verstieg, "auf wie viele hundert oder tausend Millionen" der Bundesfinanzminister diesen Schmuggel beziffere. 

Über den erfragten Betrag schwieg sich der Bundesfinanzminister seinerzeit natürlich ebenso aus, wie über den Schaden, den der Bundesfiskus durch die Hinterziehung der Leuchtmittelsteuer wohl wirklich erlitten haben mochte. 

Glühbirnen auf dunklen Wegen nach Deutschland zu schmuggeln dürfte aber nicht nur angesichts ihres Mangels recht attraktiv gewesen sein. Auch die Besteuerung trug ihren Teil dazu bei. 

Die Besteuerung von Glühbirnen, Gas-, Spiritus-, Petroleum- und anderen Glühlampen sowie Brennstiften für elektrische Bogenlampen hatte spätestens mit dem Leuchtmittelsteuergesetz in der Bekanntmachung vom 15. Juli 1909 begonnen. Die Hersteller hatten je Stück, das ihren Betrieb verließ, zwischen fünf Pfennig für eine Kohlenfadenlampe bis zu 15 Watt und einer Mark für eine Metallfadenlampe bis 200 Watt an Leuchtmittelsteuer abzuführen – mit Aufschlägen je Typ von 25 bzw. 40 Pfennig je angefangenen 100 Watt zusätzlichen Verbrauchs. 

Durch das Leuchtmittelsteuergesetz vom 9. Juli 1923 wurde die Definition der steuerpflichtigen Gegenstände sprachlich etwas gestrafft und der Tarif einheitlich auf 20 Prozent vom Steuerwert der Leuchtmittel festgesetzt, was der NS-Gesetzgeber in seiner Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember 1938 beibehielt. Es entfiel allerdings die Möglichkeit, Glühbirnen unter 15 Watt von der Steuer auszunehmen. 

Sei es durch den Konkurrenzdruck, der mit dem Schwarzhandel auf den inländischen Herstellern gelastet hatte, sei es durch das Bedürfnis nach verstärkter Beleuchtung, ausgelöst durch Jahre kriegsbedingter Verdunkelung: Seit den 1950er Jahren galt ein Tarif von zehn Prozent auf den Steuerwert von Glühbirnen und anderen Leuchtmitteln. Wer die neumodischen Leuchtstoffröhren nutzen wollte, die Geschäftsleute zu Werbezwecken installierten, zahlte je laufendem Meter Röhre eine Deutsche Mark an Steuern. 

Wendejahre des Rechts der Glühbirne – 1993 bis 2005

Der Aufwand, die Leuchtmittelsteuer zu erheben, war beachtlich. Beispielsweise rührte die Pflicht, Glühbirnen in kleinen Pappschachteln zu verkaufen, vom Wunsch des Gesetzgebers her, kontrollieren zu können, ob diese schon einmal geöffnet worden waren. Das Steueraufkommen blieb insgesamt relativ gering.

Im Jahr 1993 wurde die bürokratisch aufwendige Steuer im Zuge der europäischen Harmonisierungsbemühungen abgeschafft.

Die Harmonie sollte nicht lange halten. Mit der im Jahr 2005 angenommenen, auf Initiative der deutschen Bundesregierung formulierten EU-Rahmenrichtlinie über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Ökodesign-Richtlinie) wurde der Europäischen Kommission die Kompetenz eingeräumt, für ganze Produktkategorien Vorgaben mit Blick auf umweltrelevante Eigenschaften zu treffen.

Während dies für viele Produkte, beispielsweise Kühlschränke oder Staubsauger, relativ geräuschlos vonstattenging, löste das sogenannte Glühbirnenverbot vielgestaltige Kontroversen aus.

Rechtsgelehrte wie Bernhard W. Wegener (1965–) kritisierten das europaweite Handelsverbot für Glühbirnen als "Beispiel für die hier bürgerfern stattfindende Regelsetzung". Die EU-Mitgliedstaaten erlebten eine Entdemokratisierung durch "einen immer stärkeren Ausbau der Delegation von Durchführungsbefugnissen auf die EU-Kommission und die sie begleitenden Ausschüsse und Agenturen".

Im Rückblick führte Wegener an: "Das Verbot verkürzte die Freiheit der Verbraucher bei der Wahl ihrer Beleuchtung, obwohl die vorhandenen technischen Alternativen zunächst noch handfeste optische, technische und gesundheitlich/ökologische Nachteile aufwiesen. Zugleich war der zu erzielende Energiespareffekt vergleichsweise gering und ungesichert. Das als Umweltschutzmaßnahme ausgewiesene Verbot erwies sich bei näherem Zusehen (auch) als Ergebnis industriepolitischen Lobbyismus."

Frage der Lernkurve im parlamentarischen Prozess

Während sich Wegener – exemplarisch für viele Stimmen aus der Rechtswissenschaft – zum Glühbirnenverbot naturgemäß nüchtern äußerte, fand sich in der redaktionell betreuten Massenpresse, vor allem aber in den seinerzeit breit aufkommenden Sozialen Medien eine Kakophonie der Empörung und viel journalistische Schönrednerei – letzteres etwa mit Blick auf Kohle- oder Kernkraftwerke, deren Leistung angeblich künftig nicht mehr benötigt werde.

Der CDU-Politiker Herbert Reul (1952–) sprach hingegen mit Blick auf drohende Quecksilber-Emissionen durch schadhafte Energiesparlampen von einer "Symbolpolitik" im "Klimaschutzwahn", seine FDP-Kollegin im Europaparlament, Silvana Koch-Mehrin (1970–), äußerte, allerdings in Zeiten eines schon eingerichteten und ausgeübten Handelsverbots: "Es kann doch nicht sein, dass unter dem Deckmantel des Umweltschutzes die beim Verbraucher beliebten und bewährten Glühbirnen vom Markt genommen und durch gesundheitsgefährdende Produkte ersetzt werden."

Im breiteren Publikum wurde sehr viel, mitunter überschäumende Wut über das Glühlampenverbot laut. Preis und Lichtqualität der neuen Leuchtmittel gaben Anlass dazu, aber auch Vergiftungsängste wegen des Quecksilbers in den neuen Birnen.

In der Summe bot das Glühbirnenverbot ein geradezu mustergültiges Szenario dafür, was geschieht, wenn ein demokratisch defizitäres Gesetz mit hochfliegender ökologischer und ethischer Begründung unmittelbar in den privaten Haushalten Folgen hinterlässt und außerdem noch mit einem Griff nach dem Portemonnaie verbunden ist – bekanntlich das sensibelste aller menschlichen Organe.

Warum aus dieser Erfahrung augenscheinlich nichts gelernt wurde, sei es im Geist der Demokratietheorie oder aus dem machtpolitischen Kalkül heutiger Parteipolitiker, demoskopisch beliebt zu bleiben, zählt zu den Rätseln der Gegenwart.

Mit einer Wärmepumpe beispielsweise, sollen, wie man hört, doch tatsächlich noch mehr Fragen verbunden sein als mit einer Energiesparlampe.

Zitiervorschlag

Glühbirnen vor Gericht: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51906 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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