Deutsche Verteidiger und Staatsanwälte sind beeindruckend mobil – wenn wir Gerichtsserien Glauben schenken dürfen. Unentwegt turnen sie durch die Gänge und entflammen die Herzen der Zuschauer mit geschliffenen Reden. Dabei bleibt man in hiesigen Gerichtssälen meist auf seinem Platz sitzen. Wie amerikanische Importe à la Boston Legal das heimische Fernsehen und unsere Wahrnehmung prägen.
"Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was sie sagen, kann gegen sie verwendet werden." Während der Hinweis auf das Schweigerecht obligatorisch ist, ist der zweite Satz eine bare Selbstverständlichkeit und damit nicht erforderlich: Müsste der Beschuldigte reden, widerspräche dies dem Grundsatz, dass niemand zu seiner eigenen Verurteilung beitragen muss.
Weil alles Gesagte ausgelegt werden kann, hat er ein Recht zu schweigen. So salopp wie korrekt könnte es heißen: "Alles, was sie sagen, kann ausgelegt werden." Wer weiß, dass er nicht zu reden braucht, ist hinreichend geschützt. Gibt er dennoch Auskunft, hat er eben Pech gehabt. "Sie haben das Recht zu schweigen" ist staatstragendes Deutsch für "Sie müssen jetzt nichts sagen." Die Strafprozessordnung garantiert dieses Recht in § 136; für die polizeiliche Vernehmung gilt der Grundsatz nach § 163a Absatz 4.
Amerikanisches Entsetzen über Rechte für Rechtsbrecher
Der Hinweis auf die Verwertbarkeit der Beschuldigtenäußerungen, den man gelegentlich und irrtümlich in deutschen Krimis hört, ist der so genannten Miranda-Warnung entlehnt. Sie hat ihren Ursprung in einer Entscheidung des amerikanischen Supreme Courts aus dem Jahr 1966.
Der junge Ernesto Miranda war vor einem Strafgericht beschuldigt, eine Frau vergewaltigt zu haben. Vor der Polizei unterschrieb er ein Geständnis, welches den formularhaften Zusatz enthielt, seine Rechte seien ihm bewusst - dass er sich überhaupt nicht einlassen musste, hatte man ihm vorenthalten. Ein Verstoß gegen den fünften Verfassungszusatz, meinte der Supreme Court letztinstanzlich - und beschied die Aussage für unverwertbar. Nicht nur der spätere Präsident Nixon war fassungslos: Dass Rechtsbrecher selbst auch über Rechte verfügten, hatte sich noch nicht überall herumgesprochen.
Hierzulande stellte der Bundesgerichtshof (BGH) erst in den neunziger Jahren fest, dass eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung die Aussage des Beschuldigten unverwertbar macht. Beim verteidigten Beschuldigten kann der Fehler aber geheilt werden, wenn der Anwalt bei Einführung des Geständnisses in der Hauptverhandlung der Verwertung nicht widerspricht (Beschl. v. 27.02.1992, Az. 5 StR 190/91).
Im Fernsehen hat es stets etwas Feierliches, wenn der Kommissar dem soeben überführten Serienmörder seine Rechte vordeklamiert. Der hier beschworene Rechtsstaat ist ein institutionalisierter Niveauunterschied, zwischen Justiz und Delinquenten soll sich ein Abgrund auftun: Die grundlegenden Rechte, die der Täter selbst seinen Opfern verwehrt hat, werden ihm selbst nicht genommen. Inwiefern dieser hehre Anspruch in der Praxis erfüllt wird, sei einmal dahingestellt. Die Forderung der American Civil Liberties Union jedenfalls, bei allen Vernehmungen müsse grundsätzlich ein Anwalt präsent sein, ist weder vor dem Supreme Court noch in amerikanischen wie deutschen Parlamenten auf offene Ohren gestoßen. Für die Strafverfolgungsbehörden ist ein Geständnis als Beweis einfach zu wertvoll.
Umstritten war in jüngerer Vergangenheit folgende Formulierung: "Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben zu machen brauchst …." Daraus könnte man folgern, vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht sei der Beschuldigte aber sehr wohl zur Aussage verpflichtet. Diesen Umkehrschluss empfand Karlsruhe aber nicht als naheliegend, die Belehrung sei nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 29.04.2010, Az. 3 StR 63/10). Ist der Beschuldigte in einer früheren Vernehmung nicht angemessen belehrt worden und hat er daraufhin ein Geständnis abgelegt, muss er anschließend qualifiziert belehrt werden – also sowohl über das Schweigerecht als auch über die Unbrauchbarkeit der vorherigen Aussage.
Der deutsche Holzhammer, ein bloßer Gimmick
Immer wieder sieht und hört man in deutschen Krimis resolute Richter, die mit Holzhämmern auf Unterlagen donnern – ein bloßer Gimmick zum Auflockern für Barbara Salesch. Gleichwohl wirkt es sehr praktisch, dass sie diesen Hammer parat hat: Bei den ganzen Überraschungszeugen verliert man schließlich leicht die Nerven. Oft taucht das vermeintliche Opfer quicklebendig im Gerichtssaal auf, wird aus der wichtigsten Zeugin eine Beschuldigte – nachdem sie noch fix über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt wird.
Doch in deutschen Gerichtssälen laufen die Verteidiger und Staatsanwälte nicht durch die Gegend und halten Beweisstücke in Richtung der Zuschauer. Wem dies schon immer merkwürdig vorkam: In den USA versuchen die Parteivertreter dadurch Eindruck auf die Geschworenen zu machen, denn diese allein entscheiden über die Schuldfrage. Ganz anders in Deutschland, wo Laien die Richterbank lediglich ergänzen. Der Staatsanwalt sitzt meist, vom Zuschauerraum aus gesehen, rechts vom Richtertisch, der Angeklagte mit seinem Verteidiger links. In der Mitte nehmen jeweils die Zeugen Platz, denen Fragen gestellt werden. Alle Beteiligten bleiben hinter ihren Tischen sitzen und sprechen von dort aus. Lediglich zum Schluss, bei den Schlussvorträgen, erheben sich die Plädierenden. Doch dass deutsche Richter keine Hämmer benutzen und Lockenperücken höchstens aus Fetisch tragen, ist nicht wirklich tragisch - in Amerika ist eben alles ein wenig glamouröser. Dabei sind die meisten Strafprozesse in Deutschland, ebenso wie in den USA, vorhersehbar. Wichtige Fragen werden mit Verteidiger und Staatsanwalt im Richterzimmer abgeklärt. Für den Bildschirm wäre dies aber zu langweilig.
Ernesto Miranda übrigens wurde in einem neu anberaumten Verfahren auf der Grundlage anderer Beweise zu zwanzig bis dreißig Jahren Gefängnis verurteilt – 1972 kam er jedoch auf Bewährung frei. Bei einem Kneipenstreit vier Jahre später wurde er erstochen. Nachdem man dem mutmaßlichen Mörder Mirandas seine Miranda-Rechte vorgelesen hatte, verweigerte dieser die Aussage. Die Ermittler ließen ihn vorläufig frei - er entfloh nach Mexiko.
Der Autor Arne Koltermann ist Volljurist und Assessor. Zusätzlich zu seiner juristischen Tätigkeit absolviert er ein Ergänzungsstudium im Bereich Film- und Theaterkritik an der Hochschule für Fernsehen und Film München.
US-Krimivorbilder: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6186 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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