Schauen wir über den deutschen Tellerrand: Was gilt bei Vollstreckung mit Auslandsbezug?
vorherige Frage nächste FrageFalsch. Zwar ist ein entsprechendes Vollstreckungsurteil gemäß § 7222 I ZPO erforderlich. Es handelt sich dabei jedoch nicht um ein Feststellungsurteil, sondern vielmehr um ein prozessuales Gestaltungsurteil (dazu das Urteil des BGH vom 6. November 1985, Az. IVb ZR 73/84).
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