Die Tierhalterhaftung erfordert die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr, also ein unberechenbares tierisches Verhalten. In welchem der folgenden Fälle hat sich die typische Tiergefahr nicht verwirklicht?
vorherige Frage nächste FrageDas ist absolut richtig. Hier lag keine typische Tiergefahr, also ein unberechenbares und willkürliches tierisches Verhalten vor. Vielmehr ist das Pferd allein deshalb gestürzt, weil die Vordergelenke verletzt waren (OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.1981, Az. 2 U 73/81).
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