Die Tierhalterhaftung erfordert die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr, also ein unberechenbares tierisches Verhalten. In welchem der folgenden Fälle hat sich die typische Tiergefahr nicht verwirklicht?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, hier verwirklicht sich eindeutig die typische Tiergefahr – und zwar von beiden Tieren. Die typische Tiergefahr einer Stute zeigt sich darin, dass sie ein solches Verhalten bei Hengsten hervorrufen kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.1993, Az. 22 U 92/92).
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