Für welche der aufgezählten Tätigkeiten ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ebenfalls anwendbar?
vorherige Frage nächste FrageGenau! Das ergibt sich aus §§ 57, 58 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 RVG. Danach ist ein Prozesspfleger unter anderem auf Antrag zu bestellen, wenn eine nicht prozessfähige Partei ohne gesetzliche Vertreter verklagt werden soll.
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