In Art. 28 Abs. 2 GG ist ausdrücklich die Allzuständigkeit der Gemeinde in örtlichen Belangen festgelegt. Welche Zuständigkeit ist davon nicht umfasst?
vorherige Frage nächste FrageNein, diese steht einer Gemeinde zu und betrifft die eigenverantwortliche Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets.
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