In Art. 28 Abs. 2 GG ist ausdrücklich die Allzuständigkeit der Gemeinde in örtlichen Belangen festgelegt. Welche Zuständigkeit ist davon nicht umfasst?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, die Berechtigung zur Auswahl, Anstellung und Entlassung ihrer Bediensteten steht der Gemeinde im Rahmen ihrer Allzuständigkeit zu.
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