Bei welchem Karnevalsgeschehen bejahte die Rechtsprechung eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt! Trifft ein Gastwirt keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen für vor der Gaststätte abgestellte Fahrzeuge, so haftet er den Fahrzeugeigentümern für Wachsschäden, die Gäste der "Nubbelverbrennung" verursachen (LG Köln, Urt. v. 10.05.1990, Az. 34 S 272/89).
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