Bei welchem Karnevalsgeschehen bejahte die Rechtsprechung eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB?
vorherige Frage nächste FrageNein, das Oberlandesgericht Köln verneinte eine Haftung des Veranstalters (Urt. v. 28.06.2002, Az. 19 U 7/02).
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