Bei welchem Karnevalsgeschehen bejahte die Rechtsprechung eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB?
vorherige Frage nächste FrageLeider nein, das Landgericht Trier verneinte eine Haftung des Veranstalters wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Es sei bei Karnevalsumzügen üblich, dass Kanonen zum Verschießen von Konfetti oder zur Abgabe von Böllerschüssen mitgeführt werden. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt sei ein Zuschauer in der Lage, von diesen Kanonen ausgehende Gefahren rechtzeitig zu erkennen und sich entsprechend einzurichten (Urt. v. 05.06.2001, Az. 1 S 18/01).
Nächste Frage oder andere Antwort wählen
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.