Welche Art des Arrests regelt das Jugendgerichtsgesetz nicht?
vorherige Frage nächste FrageDies ist leider falsch. Der Kurzarrest ist gesetzlich vorgesehen, siehe § 16 Abs. 1, 3 JGG. Sein Vollzug findet in Jugendarrestanstalten der Justizverwaltungen der Bundesländer getrennt nach Geschlechtern statt.
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