Welche vermögensrechtlichen Wirkungen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, das Vermögen des Schuldners wird in zwei Vermögensmassen getrennt. Die eine Masse ist das Vermögen des Schuldners, das nicht der Insolvenz unterliegt. Dies sind im wesentlichen die unpfändbaren Sachen nach § 8 Abs. 1 S.1 ZPO. Die andere Masse ist das Vermögen, mit dem die Forderungen der Gläubiger beglichen werden sollen.
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