Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Regelungen aus dem AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten angewandt werden. Welche Aussage trifft nicht zu?
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Das ist keine Voraussetzung für die unmittelbare Anwendung der Regelungen aus dem AEUV. Vielmehr sind gerade die Grundfreiheiten unmittelbar anwendbar.
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