Ein Ehepartner kann sich nur dann wirksam verpflichten, über sein Vermögen als Ganzes zu verfügen, wenn der andere Ehegatte zustimmt, § 1365 BGB. Nehmen Sie an, ein Grundstück macht das gesamte Vermögen aus, wann braucht es eine Zustimmung?
vorherige Frage nächste FrageTreffer. Zweck des § 1365 BGB ist es, die wirtschaftliche Existenzgrundlage einer Ehegemeinschaft bzw. Familie zu sichern.
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