Viele BGB-Normen verweisen auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. In der Regel sind dies Rechtsfolgenverweisungen. In welchem Fall liegt jedoch eine Rechtsgrundverweisung vor?
vorherige Frage nächste FrageLeider nein. Nach § 516 Abs. 2 S. 3 BGB kann der Schenker vom Beschenkten, der gegen seinen Willen beschenkt wird und das Geschenkte ablehnt, es nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften herausverlangen. Das ist eine Rechtsfolgenverweisung.
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