Im Rahmen seiner Personalauswahl hat der öffentliche Arbeitgeber einen eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Welche der folgenden Aussagen ist in Bezug auf beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten fehlerhaft?
vorherige Frage nächste FrageNein: Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2010 (Az. 2 C 16/09) muss der Dienstherr einen angemessenen Zeitraum warten (in der Regel zwei Wochen), nachdem er dem unterlegenen Bewerber seine Auswahlentscheidung mitgeteilt hat.
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