Arbeitsverträge dürfen vom Arbeitgeber vorformuliert werden. Es gelten dann die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB. Welche Vereinbarungen in solchen Arbeitsverträgen halten einer AGB-Kontrolle stand?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt. Vertragsstrafen gehören zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts und sind damit nicht pauschal unwirksam gemäß § 309 Nr. 6 BGB - es sei denn, sie sind unverhältnismäßig hoch.
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