Zu den exakten Begrifflichkeiten der §§ 280 ff. BGB: Die unberechtigte Abweichung einer Partei von Inhalt und "Programm" eines Schuldverhältnisses ist eine …?
vorherige Frage nächste FrageNein, dies ist nicht der gesuchte Terminus. Forderungsverletzung greift zu kurz, da davon keine Verhaltenspflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB erfasst sind.
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