Was ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft – bezogen auf eine Person – sodass auch kein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB vorliegt?
vorherige Frage nächste FrageNein, die berufliche Qualifikation ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB.
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