13. Einer der in § 338 StPO unter den absoluten Revisionsgründen genannten Gründe wird vom BGH wie ein relativer Revisionsgrund behandelt. Es ist dann also ausnahmsweise eine Art von Beruhensprüfung vorzunehmen. Welcher ist gemeint?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! So heißt es wörtlich in BGH, Beschl. v. 23.02.2010, Az. 4 StR 599/09: "Für die Annahme, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, genügt es nicht, dass diese Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht." Grund ist die generalklauselartige Formulierung der Nr. 8, die sonst in zu vielen Fällen zu einer unwiderleglichen Vermutung des Beruhens führen würde.
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