9. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche können gem. § 9a Abs. 2 WEG in dessen Anwendungsbereich allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Gilt dies auch dann, wenn die Störung gegen objektives Recht (Brandschutzbestimmungen) verstößt?
vorherige Frage nächste FrageGenau! Eine individuelle Klage- und Prozessführungsbefugnis (hinsichtlich eines Anspruchs aus § 1004 BGB) lässt sich ansonsten nur aus dem Sondereigentum ableiten. Ist dies nicht betroffen, weil es sich um eine Störung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, kann dies nur durch die Gemeinschaft geltend gemacht werden. Im konkreten Fall ging es darum, dass eine Person der Eigentümergemeinschaft die Feuerwehrausfahrt zugeparkt hat. Näher unter dem Aktenzeichen V ZR 86/21.
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