9. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche können gem. § 9a Abs. 2 WEG in dessen Anwendungsbereich allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Gilt dies auch dann, wenn die Störung gegen objektives Recht (Brandschutzbestimmungen) verstößt?
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