Obwohl der Vorsatz gem. § 15 StGB strafbegründenen Charakter hat, ist der Eventualvorsatz im StGB nicht definiert. Zugleich lässt er sich von der bewussten Fahrlässigkeit aber nicht leicht abgrenzen. Weshalb verstößt dies nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG?
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