Obwohl der Vorsatz gem. § 15 StGB strafbegründenen Charakter hat, ist der Eventualvorsatz im StGB nicht definiert. Zugleich lässt er sich von der bewussten Fahrlässigkeit aber nicht leicht abgrenzen. Weshalb verstößt dies nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG?
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Das BVerfG hat in einem Beschluss (2 BvR 1404/20) bestätigt, dass die Figur des Eventualvorsatzes mit der Verfassung vereinbar ist. Das dürfte wegen des rechtsgebietsübergreifenden Bezugs vor allen Dingen in mündlichen Prüfungen abgefragt werden können.
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