Mehr Unterhaltsbeihilfe für NRW-Referendare
Zu Beginn ihrer Ausbildung wird jungen Juristen gern eingebläut, dass der Wortlaut die äußerste Grenze der Auslegung sei – kein Wunder, dass sie dann zum Ende ihrer Ausbildung darauf pochen. Besonders laut tun dies aktuell zwei Rechtsreferendare aus Nordrhein-Westfalen, die sich durch das Land finanziell übervorteilt sehen. Als Unterhaltsbeihilfe, wie die Bezahlung der Rechtsreferendare sich nennt, sollen sie laut der Rechtsreferendar-Unterhaltsbeihilfe-Verordnung "85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages" erhalten. Auch der Familienzuschlag soll "in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt" werden. Tatsächlich geschieht beides jedoch nicht; gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes legt das Land seiner Berechnung vielmehr das Landesbesoldungsgesetz zu Grunde. Da dieses geringere Höchstbeträge vorsieht, erhalten die Referendare monatlich weniger Geld. Wie viel genau, hängt unter anderem vom Einstellungszeitpunkt und einer etwaigen Familienzuschlags-Berechtigung ab; über die gesamte praktische Ausbildung kommen aber regelmäßig hohe dreistellige oder vierstellige Summen zu Stande. Dieser Praxis hatte das Verwaltungsgericht (VG) Köln Anfang dieses Jahres noch seinen Segen erteilt (Urt. v. 22.01.2014, Az. 3 K 4933/11). Das Gericht führte dazu ein systematisches Argument an: Im Zuge der Föderalismusreform 2006 sei die Regelungskompetenz zur Referendarbesoldung vom Bund auf das Land übergegangen. Die Intention des Landesgesetzgebers sei es aber, wie sich an verschiedenen Stellen zeige, die Referendare so weit wie möglich den Beamtenanwärtern des Landes gleichzustellen. Dass er dies nicht ausdrücklich getan habe, sei ein "Regelungsversäumnis", zu dessen Korrektur das Gericht sich berufen sah. Ganz ähnlich hatte 2011 schon das VG Saarbrücken für das Saarland entschieden, wo sich die Problematik in vergleichbarer Form stellt (Urt. v. 12.08.2011, Az. 2 K 181/10).
"Bundesbesoldungsgesetz" heißt "Bundesbesoldungsgesetz"
Anders nun das VG Minden, welches allein acht Seiten seiner sehr ausführlichen Urteilsbegründung darauf verwendet, zu erläutern, dass mit "Bundesbesoldungsgesetz" tatsächlich "Bundesbesoldungsgesetz" gemeint sei (Urt. v. 08.05.2014, Az. 4 K 96/14*). Dafür hat es im Wesentlichen zwei Argumente: Erstens sei das Land bereits lange vor der Föderalismusreform, nämlich seit 1999, dazu in der Lage gewesen, die Höhe der Referendarbezüge eigenständig zu regeln. Schon damals habe es sich aber entschieden, dies in Anlehnung an das Bundesbesoldungsgesetz zu tun. Zweitens habe der Gesetzgeber seit 1999 bzw. seit 2006 mehr als genug Zeit gehabt, die Verordnung entsprechend anzupassen. Zu mehreren Gelegenheiten hätte sich dies sogar förmlich aufgedrängt – etwa 2008, als eine entsprechende Anpassung für die Forstreferendare vorgenommen wurde, oder 2010, als sich erste Rechtsreferendare mit ihren Forderungen an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wandten. Tatsächlich sei eine Anpassung aber bis heute nicht erfolgt. Dann sei es aber nicht Sache des Gerichts, dem Gesetzgeber trotz seiner jahrelangen Untätigkeit einen entsprechenden Willen zu unterstellen und sich über den Wortlaut der Norm hinwegzusetzen.LBV zahlt zu spät und zu wenig
Recht gab das Gericht den klagenden Referendaren auch in zwei weiteren Punkten: Erstens sei die Unterhaltsbeihilfe vom LBV von Anfang 2012 bis Ende 2013 fehlerhaft berechnet und daher um zusätzliche 90 Cent pro Monat zu niedrig angesetzt worden. Zweitens sei das LBV verpflichtet, die Unterhaltsbeihilfe jeweils zum 20. und nicht erst zum Ende des Monats zu zahlen. Eine Regelung, welche den Zahlungszeitpunkt auf den letzten Tag des Monats verlegt hatte, sei zum Ende des Jahres 2010 außer Kraft getreten. Das LBV hatte ausdrücklich erklärt, dass die fehlenden 90 Cent seit Anfang 2014 der Unterhaltsbeihilfe hinzugerechnet würden, es aber keine Rückzahlungen für die vorigen Jahre leisten werde; auch werde es weiterhin erst zum Monatsende überweisen. Kein Erfolg war den Klägern hingegen in einem vierten Punkt beschieden, der die größte finanzielle Sprengkraft barg: Ihrer Einschätzung nach müsste die Unterhaltsbeihilfe nämlich nicht bloß 85, sondern 100 Prozent des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages entsprechen; dies würde allein einen Unterschied von über 200 Euro monatlich bedeuten. Die im Jahr 2005 erfolgte Absenkung auf 85 Prozent stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, da die Forstreferendare 100 und nicht bloß 85 Prozent erhielten, argumentierten sie.Klärung frühestens in zweiter Instanz
Hier war das VG Minden anderer Ansicht: Das Forst- und das Rechtsreferendariat könne man nicht sinnvoll vergleichen. Forstwissenschaftlern stünden bereits mit Abschluss ihres Studiums fast alle Möglichkeiten am Arbeitsmarkt offen. Das Referendariat sei eine Zusatzausbildung, die ausschließlich für die kleine Gruppe von Forstwissenschaftlern gedacht sei, die später in den Staatsdienst eintreten wollten; dementsprechend würden auch nur etwa sechs bis acht Referendare jährlich eingestellt. Das Rechtsreferendariat hingegen sei für die meisten juristischen Berufe unumgänglich, und es würden allein in NRW jährlich etwa 1.600 Rechtsreferendare eingestellt. Hiergegen beabsichtigen die beiden Referendare, Berufung einzulegen – was umgekehrt auch das im Wesentlichen unterlegene LBV mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tun wird. Unter http://unterhaltsbeihilfe.npage.de/ dokumentieren die Kläger den gesamten Verfahrensverlauf ausführlich und gehen dort auch auf die parallele Klage vor dem VG Köln ein, für welche inzwischen ebenfalls Berufung eingelegt wurde. An ihre nordrhein-westfälischen Referendarkollegen richten sie dort auch einen Spendenaufruf zur Finanzierung der Prozesskosten: Wenn man vor dem Ober- und notfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichfalls erfolgreich sei, komme das schließlich allen zugute. * hier stand ursprünglich 4 K 96/14 als Aktenzeichen. Korrigiert am 27.05.2014, 16:42.Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2014 M05 27
Beihilfe (Beamte)
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