Selbstständige und Entscheidungsträger

Hof­f­ent­lich Spe­zial-Straf­rechts­schutz ver­si­chert

von Stefan Glock und Johan van der Veer, LL.M. Lesedauer: 6 Minuten
Obwohl die meisten Ermittlungsverfahren eingestellt werden, müssen die Betroffenen ihre Verteidigungskosten selbst tragen – auch in teuren Wirtschaftsstrafsachen. Wie man das verhindern kann, erläutern Stefan Glock und Johan van der Veer.

Das Landgericht (LG) Aachen hat am Montag Fabian Thylmann wegen Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Ein wegen Hinterziehung von "Unternehmenssteuern" eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Gründer von YouPorn hatte kurz zuvor die Staatsanwaltschaft Köln nach § 153a Strafprozeßordnung (StPO) eingestellt. Neben einer Auflage von 5 Mio. Euro muss Thylmann Steuern in Höhe von 26,25 Mio. Euro plus Zinsen nachzahlen. Ca. 60 Prozent der jährlich 4,5 Mio. eingeleiteten Ermittlungsverfahren enden mit solchen Verfahrenseinstellungen (entweder gegen Zahlung einer Geldauflage, mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen geringer Schuld); lediglich ca. 20 Prozent münden in eine Anklage oder in einen Strafbefehl. Die verbleibenden Verfahren werden verwiesen oder anderweitig erledigt.  
Obwohl also am Ende der Mehrzahl der Ermittlungsverfahren die Betroffenen als unschuldig gelten, bleiben sie auf den Verteidigungskosten sitzen, denn ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse besteht nicht. Selbst bei einem Freispruch besteht kein Anspruch auf Erstattung der Stundenhonorare der Verteidiger, die in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen regelmäßig anfallen. Auch zu Unrecht Beschuldigte müssen ihre Kosten in jedem Fall selbst tragen – es sei denn, sie sind dagegen versichert, und zwar richtig.

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Die Kosten der Strafverteidigung

Auch wenn er freigesprochen wird, werden dem zu Unrecht Beschuldigten lediglich die notwendigen Auslagen, also die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erstattet (vgl. §§ 467 Abs. 1, 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei kann eine Verteidigung schnell fünfstellige Kosten verursachen, da in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen typischerweise auf Basis von Stundensätzen abgerechnet wird. Die aufgrund der Komplexität solcher Verfahren erforderlichen Aufklärungsarbeiten, aber auch die damit einhergehenden Einflussmöglichkeiten der Verteidiger auf den Verlauf und den Ausgang des Verfahrens verursachen bereits im Ermittlungsverfahren einen hohen zeitlichen Aufwand. Auf Basis der gesetzlichen Gebührenordnung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), welche für das Ermittlungsverfahren eine Grundgebühr von 40,00 bis 360,00 Euro und eine Verfahrensgebühr von 40,00 bis 290,00 Euro vorsieht, ist das regelmäßig nicht darstellbar.

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2/3: Rechtsschutzversicherung greift in der Regel nicht

Auch die als umfassende Absicherung beworbene Rechtsschutzversicherung zahlt, wenn sie denn überhaupt für Strafsachen greift, regelmäßig nur "die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts", also das nach dem RVG zu zahlende Honorar. Die Beauftragung eines auf Stundenbasis tätigen Verteidigers wird hierdurch meist für maximal eine bis zwei Stunden abgedeckt, weitere Tätigkeiten muss der Versicherte selbst zahlen. Zudem beinhaltet die Rechtsschutzversicherung überhaupt nur in den seltensten Fällen einen Strafrechtsschutz. In der Regel ist neben dem Privat- und dem Arbeitsrechtsschutz lediglich ein Verkehrsrechtsschutz versichert, die Versicherung leistet also bei einer Straftat nur im Kontext mit der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. Ist ausnahmsweise ein Strafrechtsschutz explizit vereinbart - oder liegt eine Verkehrsstraftat in diesem Sinne vor -, gibt es weitere umfangreiche, ausschließlich am unbewiesenen Tatvorwurf orientierte Ausschlüsse. So ist die Leistung meist ausgeschlossen für Vorsatztaten, also Straftaten, die nach dem Gesetz nur vorsätzlich begangen werden können. Hierzu zählen die meisten in Wirtschaftsstrafverfahren gegenständlichen Delikte wie beispielsweise Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung. Aber auch Allgemeindelikte wie Beleidigung, Nötigung oder Sachbeschädigung kann man nicht fahrlässig begehen. Ob es am Ende zu einer Verurteilung des Betroffenen kommt, ist für den Ausschluss unerheblich; allein der Vorwurf einer Vorsatztat führt zum Wegfall des Versicherungsschutzes. Grundsätzlich ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz außerdem, wenn sich der Vorwurf auf eine Vorschrift bezieht, die sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung unter Strafe stellt und dem Betroffenen eine vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird. Versicherungsschutz besteht dann meist nur, wenn sich der Vorwurf nachträglich auf fahrlässiges Verhalten reduziert.

Die D&O-Versicherung – und wo sie nicht deckt 

Einen Ausweg kann hier eine D&O-Versicherung bieten. Dabei handelt es sich um eine Berufshaftpflichtversicherung für Organmitglieder, Prokuristen, Compliance-Officer und leitende Angestellte eines Unternehmens. Sie bietet Deckungsschutz für Vermögensschäden, die diese Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit entweder dem Unternehmen oder außenstehenden Dritten zufügen. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter sowie die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche. Auch wenn ein Strafverfahren gegen eine versicherte Person eröffnet wird, besteht – abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen – vielfach Deckungsschutz für die Verteidigungskosten, wenn die behauptete Pflichtverletzung, sprich die vermeintliche Straftat, einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann. Diese Erweiterung des Deckungsschutzes hat eine erhebliche praktische Bedeutung, weil zivilrechtliche Ansprüche häufig erst nach dem Abschluss des Ermittlungs-bzw. Strafverfahrens geltend gemacht werden. Sie kommt meist bei den Tatvorwürfen des Betrugs, der Untreue, der Bilanzfälschung oder der Insolvenzverschleppung, nicht aber bei einer Steuerhinterziehung zum Tragen. Die Kosten von Fabian Thylmann hätte eine D&O-Versicherung trotz des Bezugs zu seiner Unternehmertätigkeit mangels versicherten Haftungsanspruchs also wohl nicht übernommen.

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3/3: Ausweg Spezial-Straf-Rechtsschutz

Die D&O-Versicherung richtet sich zudem in erster Linie an Unternehmen, die ihre Mitarbeiter und Organe sowie sich selbst schützen wollen; für Privatpersonen ist sie ungeeignet. Da mittlerweile auch die Versicherungsbranche erkannt hat, dass bei klassischen Rechtsschutzversicherungen offenbar eine Deckungslücke besteht, werden unter der Bezeichnung "Spezial-Straf-Rechtsschutz" Ergänzungsbausteine angeboten. Im Gegensatz zur klassischen Rechtsschutzversicherung wird bei diesen Policen auch bei Vorsatztaten zunächst Versicherungsschutz gewährt und in der Regel werden nicht nur die gesetzlichen Gebühren, sondern auch die oftmals deutlich höheren Honorarvereinbarungen übernommen. Eine Rückzahlungspflicht trifft den Versicherten nur, wenn er rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Begehung verurteilt wird. Bei einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage (wie im Verfahren gegen Thylmann) sind die Verteidigungskosten dagegen von der Spezial-Straf-Rechtsschutz gedeckt. Auch wenn das Verfahren im Wege des Strafbefehls beendet wird, sehen viele Versicherer von der Rückzahlungspflicht ab, selbst wenn mit diesem eine vorsätzliche Begehung geahndet wird. Hierbei handeln die Versicherer jedoch nicht altruistisch – vielmehr liegen beide Erledigungsmöglichkeiten in ihrem Interesse, da sie elegante Möglichkeiten darstellen, das Verfahren ohne kostspielige und unsichere Hauptverhandlung zu beenden. Während die Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage vor allem bei unsicherer Beweislage und/oder geringem Schuldvorwurf zum Einsatz kommt, können mit Hilfe des Strafbefehls auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr festgesetzt und somit auch schwerere Taten erfasst werden. Beide Verfahrensweisen hängen von der Zustimmung des Betroffenen (und des Gerichts) ab, kommen in der Regel also nur konsensual zustande. Hierbei kommt wiederum dem Verteidiger als Vermittler zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem eine entscheidende Rolle zu, weshalb die Versicherer interessiert sind, einen Rechtsanwalt bereits im Ermittlungsverfahren einzuschalten. Der Versicherte hat den Vorteil, dass er sich auf eine solche Verfahrensbeendigung einlassen kann, ohne mit der Rückforderung seitens der Versicherung konfrontiert zu werden. Das wiederum eröffnet der Verteidigung die erforderlichen Spielräume.

Was zu beachten ist

  • Die Versicherung sollte leisten, wenn die Tat vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann. Und zwar auch, wenn eine vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, da die Einordnung oftmals allein vom Willen der Staatsanwaltschaft abhängt und sich zudem im Verfahrensverlauf ändern kann.
  • Darüber hinaus sollte der Versicherungsschutz auch bei Vorsatztaten und bestenfalls auch beim Vorwurf eines Verbrechens bestehen. Eine Versicherungspolice, die allein anhand des – zu Beginn ja unbewiesenen – Vorwurfs über den Deckungsschutz entscheidet, ist sinnlos. Die bei solchen Policen stets vorhandenen Rückzahlungspflichten im Falle rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung können in Kauf genommen werden.
  • Wichtig ist dagegen, dass der Versicherer bei einer Verfahrenseinstellung gegen Auflage und – soweit möglich – auch bei Erlass eines Strafbefehls auf die Rückzahlung verzichtet, da beide Erledigungsarten den mühsamen Gang in eine Hauptverhandlung mit ungewissem Ausgang ersparen.
  • Außerdem sollten nur solche Versicherungspolicen abgeschlossen werden, die nicht nur die gesetzlichen Gebühren, sondern die individuell zu vereinbarenden Stundenhonorare tragen. Der hiermit verbundene finanzielle Spielraum ermöglicht dem Rechtsanwalt eine umfassende Verteidigung im Ermittlungsverfahren.
  • Da die Wahrscheinlichkeit, Betroffener eines Ermittlungsverfahrens zu sein, immer noch verhältnismäßig gering ist, sollte eine hohe Selbstbeteiligung gewählt werden. Mit einer solchen geht in der Regel die Reduzierung der Versicherungsprämie einher.
  • Empfehlenswert ist die Versicherungspolice insbesondere bei haftungsgeneigten Tätigkeiten, insbesondere also für Freiberufler (Ärzte, Architekten, etc.) und Unternehmer, aber auch für leitende Angestellte. Zudem kann die Spezial-Straf-Rechtsschutz-Versicherung auch eine – um den Strafrechtsschutz "erweiterten" – D&O-Versicherung sinnvoll ergänzen, da deren Deckungsschutz weiter geht.
Die Autoren sind Rechtsanwälte bei GvW Graf von Westphalen am Standort Hamburg. Stefan Glock berät und verteidigt Einzelpersonen und Unternehmen in allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Johan van der Veer, LL.M. ist auf versicherungsrechtliche Fragestellungen spezialisiert.

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