Anwaltsrobe darf keine Aufschrift tragen
Die Robe hat schlicht schwarz zu sein - soweit wohl die landläufige Ansicht bezüglich der anwaltlichen Berufskleidung. Diesem Grundsatz wollte der Brühler Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer nicht mehr folgen und ließ die seine mit Namen und seiner Webseite* besticken. Einen dagegen ergangenen belehrenden Hinweis der Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln bestätigte am Montag der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 7.11.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 47/15). Mit ihrem Hinweis hatte die Abteilung III der RAK Köln Riemer verboten, künftig die bestickte Robe im Gerichtssaal zu tragen. Es handele sich dabei um unerlaubte Werbung im Sinne des § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Dem pflichtete der Anwaltsgerichtshof (AGH) Nordrhein-Westfalen in erster Instanz bei (Urt. v. 29.05.2015, Az. 1 AGH 16/15). Die Argumentation der Anwaltskammer hatte er dabei aber im Wesentlichen nicht übernommen und sich stattdessen ausschließlich auf § 20 der anwaltlichen Berufsordnung (BORA) gestützt. Diese Vorschrift regelt, dass der Anwalt vor allen Gerichten außer am Amtsgericht in Zivilsachen Robe tragen muss, soweit dies üblich ist. Ob diese bestickt sein darf, ist nicht erwähnt. Nach Ansicht des AGH verliert die Robe aber ihre Eigenschaft als "Berufstracht", sobald sie beschriftet ist, und darf demnach nicht vor Gericht getragen werden - auch dann nicht, wenn gar keine Robenpflicht bestehe.
RAK: Bestickte Robe dient nur der Werbung
Die Entscheidung bestätigte nun im Berufungsverfahren der Anwaltssenat des BGH unter Vorsitz von Gerichtspräsidentin Bettina Limperg. In der Verhandlung hatte man dazu auch die fragliche Robe in Augenschein genommen - Riemer trug sie auch vor dem BGH*. Martin Huff, Geschäftsführer der RAK Köln, zeigte sich mit der Entscheidung zufrieden: "Wir sehen uns durch den BGH in unserer Auffassung bestätigt, dass eine mit Werbung bedruckte Robe, und sei es nur der Name und die Internetadresse, nichts im Gerichtssaal zu suchen hat". Dem Kläger sei es nur darum gegangen, vor den Zuschauern Werbung für sich zu machen. Dies habe der BGH "zu Recht als unzulässig angesehen". Martin Riemer hatte nach eigener Aussage nicht damit gerechnet, vor dem BGH Recht zu bekommen: "Es wäre schön gewesen. Aber es hätte mich auch sehr überrascht, weil dann ein Damm gebrochen wäre", so Riemer gegenüber LTO. "Wenn man ein so ideologisch aufgeladenes Thema vor den BGH bringt, wird natürlich darauf geschaut, was eine Entscheidung zur Folge hätte."Streit geht wohl vor das BVerfG
Ihm sei es im Übrigen nicht bloß um Werbung gegangen, betonte er: "Transparenz ist ein großes Stichwort". Vor Gericht seien sowohl Anwälte als auch Richter "anonyme Einheitsfiguren", entsprechend dem Ideal, dass die Identität der Beteiligten keine Rolle spiele. Ganz leugnen wollte er den werbenden Aspekt aber nicht. Doch Werbung sei schließlich auch Information, so Riemer. Zu den der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen, auch der Frage, ob es sich nun um unerlaubte Werbung oder doch einen Verstoß gegen § 20 BORA handelt, machte der Senat zunächst keine Angaben. Somit bleibt die Urteilsbegründung abzuwarten. Riemer hat sich in der Vergangenheit schon mit ähnlich gelagerten Verfahren einen Namen gemacht. So trug er einen Streit um sogenannte "Schockwerbung" auf von ihm vertriebenen Kaffeetassen bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), wo er aber unterlag. Das kündigte er auf Nachfrage auch im nun entschiedenen Fall an: "Ja, ich gehe davon aus". Das BVerfG solle "sich ruhig auch einmal damit befassen", so Riemer. Seiner Ansicht nach liegt in der Entscheidung eine Verletzung seiner Berufsfreiheit. *Anm. d. Red: Klarstellende Änderungen am Tag der Veröffentlichung: Aufgestickt war nicht die Mail-Adresse, sondern die Adresse der Webseite von Martin Riemer. Die Robe musste am Montag vor dem Anwaltssenat nicht gesondert in Augenschein genommen werden, sondern Riemer trug diese während des Termins. (7.11.2016, 20:10 Uhr)Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2016 M11 7
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