Oberlandesgericht Bamberg

Adresse und Kontaktdaten:

Oberlandesgericht Bamberg
Wilhelmplatz 1
96047 Bamberg

Tel.: (09 51) 8 33-0
Fax: (09 51) 8 33-12 30
poststelle@olg-ba.bayern.de
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba

Oberlandesgericht Bamberg - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

Landgerichte im Bezirk des OLG Bamberg

Landgerichte Aschaffenburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Hof, Schweinfurt und Würzburg

Oberlandesgericht Bamberg – Hintergrundinformationen

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ist Ende des 19. Jahrhunderts aus einem der neun Bayerischen Appellationsgerichte hervorgegangen. Seit über 100 Jahren ist es im Raum Ober- und Unterfranken für Belange der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig.

Zusammen mit den Oberlandesgerichten München und Nürnberg übernimmt das Oberlandesgericht Bamberg die Funktion des höchsten Gerichts in Bayern für Zivil-, Familien- und Strafverfahren, wie auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Dazu zählen beispielsweise Grundbuch- oder Nachlassangelegenheiten.

OLG Bamberg am Wilhelmsplatz

OLG Bamberg an der Adresse Wilhelmsplatz, Bild: Bubo, CC BY-SA 3.0

Als Mittelbehörde ist das Oberlandesgericht Bamberg seinen insgesamt 7 Landgerichten und 18 Amtsgerichten übergeordnet (LG Aschaffenburg mit den Amtsgerichten Aschaffenburg und Obernburg, LG Bamberg mit den Amtsgerichten Bamberg, Forchheim und Haßfurt, LG Bayreuth mit den Amtsgerichten Bayreuth und Kulmbach, LC Coburg mit den Amtsgerichten Coburg, Kronach und Lichtenfels, LG Hof mit den Amtsgerichten Hof und Wunsiedel, LG Schweinfurt mit den Amtsgerichten Schweinfurt, Bad Kissingen und Bad Neustadt an der Saale, LG Würzburg mit den Amtsgerichten Gemünden a.M., Kitzingen und Würzburg).

Beim Oberlandesgericht Bamberg sind insgesamt 13 Senate eingerichtet, die in der Besetzung von drei Mitgliedern inklusive des Vorsitzenden Urteile spechen können, sofern dies bislang kein Einzelrichter, der laut Vorschriften der Prozessgesetze die Entscheidungen trifft, getan hat.

Die Senate unterteilen sich in neun Zivilsenate und drei Strafsenate, die zugleich als Senate für Bußgeldsachen zählen. Die Zivilsenate schließen zwei Familiensenate, einen Senat für Landwirtschaftssachen, einen Senat nach dem Energiewirtschaftsgesetz, einen Senat für Baulandsachen und einen Fideikommiss-Senat ein.


Die Sonderzuständigkeiten des Oberlandesgerichts Bamberg

Neben den generellen Zuständigkeiten eines jeden Oberlandesgerichts, besteht bei dem OLG Bamberg eine Sonderzuständigkeit für Rechtsbeschwerden aufgrund des Wirtschaftsstrafgesetzes oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Dem OLG Bamberg ist die Bayerische Justizschule Pegnitz angegliedert. Hier werden die Justizbediensteten für ganz Bayern aus- und fortgebildet. Gerichtsvollzieherbewerber aus den Partnerländern Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt erhalten hier ebenfalls ihre fachtheoretische Ausbildung.  

Die in Bamberg vertretende Landesjustizkasse Bamberg ist zuständig für die finanziellen Belange sämtlicher Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten der bayerischen Justizverwaltung.

Zur Historie des Oberlandesgerichts Bamberg

Mit der Verabschiedung des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 wurde das Hofgericht Bamberg als mittlere Instanz durch Kurfürst Max IV errichtet.

Im Jahr 1808 werden aus den ehemaligen bayerischen Hofgerichten Appellationsgerichte, aus denen später auch das Oberlandesgericht hervorgehen soll. Zunächst jedoch werden 1856 die Bezirksgerichte eingerichtet. Nach der Gründung des Deutschen Reichs 1871 wird die Gerichtsverfassung, sowie auch das Verfahrensrecht in Zivil- und Strafsachen  vereinheitlicht. Ein Jahr später schließen sich die Appellationsgerichte in Bamberg für Ober- und Unterfranken zusammen und 1877 entsteht das Oberlandesgericht Bamberg.

Zusammen mit dem Landgericht Bamberg ist es im Justizgebäude am Wilhelmsplatz untergebracht, welches von 1900 bis 1903 eigens als Gerichtsgebäude an dieser Adresse errichtet wurde.

Im Januar und August 2005 erhält das Oberlandesgericht Bamberg nach der Auflösung des Bayerischen Obersten Landgerichts zwei weitere Strafsenate.

Das Oberlandesgericht – seine Besetzung und seine Zuständigkeiten

Das Oberlandesgericht (OLG) gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und wird vom jeweiligen Bundesland auf der Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eingerichtet. Danach erfolgt auch die Einteilung in Zivil- und Strafsenate. Grundsätzlich sind die Senate nach § 116 GVG mit jeweils drei Richtern besetzt, von denen einer den Vorsitz innehat. Handelt es sich allerdings um die Eröffnung eines Hauptverfahrens, findet der Strafprozess in erster Instanz mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden Richters statt. Diese Anzahl kann je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad auf drei Richter reduziert werden.

Die Position des Oberlandesgerichts innerhalb des Gerichtsaufbaus

Je nach Verfahrensart steht das Oberlandesgericht im Gerichtsaufbau an unterschiedlichen Positionen. Handelt es sich um Straf- oder Zivilrecht, ist es das Gericht zweiter Instanz zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof. Anders verhält es sich bei Verfahren im Familienrecht und bei Kindschaftssachen. Hier befindet sich das Oberlandesgericht als zweite Instanz zwischen dem Amtsgericht und dem Bundesgerichtshof. Handelt es sich indes um Strafverfahren, die in der Gerichtsbarkeit des Bundes liegen, wird das Oberlandesgericht als unteres Bundesgericht tätig.

Das Oberlandesgericht und seine Zuständigkeit in erster und zweiter Instanz im Zivil- und Strafrecht

In zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht im Zivilrecht über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden landgerichtlicher Entscheidungen. Ferner ist es in Familiensachen als zweite Instanz zuständig, wenn gegen Urteile der Amtsgerichte Berufung oder gegen Entscheidungen Beschwerde eingelegt wird.

Im Strafrecht ist das Oberlandesgericht in erster Instanz für in § 120 GVG geregelte Staatsschutzsachen zuständig, beispielsweise wenn die Gründung einer terroristischen Vereinigung verhandelt wird. In zweiter Instanz handelt das Oberlandesgericht zum einen als Revisionsinstanz, wenn Revision gegen Urteile eines Strafrichters oder eines Schöffengerichts eingelegt wird oder wenn es um Berufungsurteile des Landgerichts geht. Zum anderen handelt das Oberlandesgericht in zweiter Instanz als Beschwerdegericht, wenn gegen Entscheidungen der Strafkammern oder Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Beschwerde erhoben wird. Es wird außerdem zu einer gerichtlichen Entscheidung herangezogen, wenn im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens gegen einen ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft vorgegangen wird.

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