Das Landesverfassungsgericht ist ein Gericht innerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit mit dem Bundesverfassungsgericht als höchster Instanz. Das Landesverfassungsgericht wird in anderen Bundesländern auch Verfassungsgericht, Staatsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof genannt. In folgenden Bundesländern gibt es Landesverfassungsgerichte, nämlich
Das Landesverfassungsgericht ist gegenüber den anderen Verfassungsorganen eines Bundeslands selbstständig, unabhängig und gleichwertig. Es ist deshalb auch kein oberstes Gericht, das andere Gerichte kontrolliert. Stattdessen wacht es über die Einhaltung der Landesverfassung, die rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Landesverfassungsgerichts ist.
Die Zuständigkeiten des Landesverfassungsgerichts leiten sich aus dem für das Bundesland geltenden Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGG) ab sowie aus der Geschäftsordnung des jeweiligen Gerichts. Zu den Zuständigkeiten eines Landesverfassungsgerichts zählen unter anderem Organstreitigkeiten, Normenkontrollverfahren, Kommunale Verfassungsbeschwerde und Wahlprüfungsentscheidungen
Wird das Landesverfassungsgericht in einem Organstreitverfahren angerufen, überprüft es die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die die organisatorische Wirkung zwischen Verfassungsorganen betreffen.
Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle überprüft das Gericht die Rechtmäßigkeit eines Landesgesetzes, wobei die jeweilige Landesverfassung als Prüfungsmaßstab gilt. Voraussetzung ist, dass ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) das bisherige Verfahren ausgesetzt hat.
Die abstrakte Normenkontrolle wird aus demselben Grund beantragt, allerdings auf Antrag eines Teils der Mitglieder des Landtags oder auf Antrag der Landesregierung.
Ferner entscheidet das Landesverfassungsgericht über kommunale Verfassungsbeschwerden, die von Kommunen und Gemeindeverbänden eingereicht wurden, weil sie sich in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Selbstverwaltung verletzt fühlen.
Ein weiteres der Kompetenz des Landesverfassungsgerichts unterstehendes Verfahren ist das Wahlprüfungsverfahren, in dem es die Gültigkeit einer Wahl überprüft sowie den Verlust oder Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag.
Darüber hinaus entscheidet es über die Durchführung von Volksentscheiden und Volksbegehren auf Antrag eines Teils der Mitglieder des Landtags oder der Landesregierung, sofern dies Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen ist.
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