Vom wilden Affen gebissen
In Kenia von einem Affen gebissen zu werden, ist ein allgemeines Lebensrisiko, genauso wie ein Biss durch einen freilaufenden Hund in Deutschland – meint zumindest das AG München (Urt. v. 08.12.1995, Az. 111 C 24235/95). Der Unterschied sei lediglich, dass der Hund im Gegensatz zum wildlebenden Affen in der Regel einen Halter hat, der haftbar gemacht werden kann. Das führe aber nicht dazu, dass Reiseveranstalter für Affenbisse in Anspruch genommen werden können.
Dass Hotels ausdrücklich auf solche Gefahren hinweisen, ist übrigens oft vergebliche Liebesmüh, wie ein vor dem AG Köln verhandelter Fall zeigt (Urt. v. 18.11.2010, Az. 138 C 379/10). Hier war dem Kläger schon bei der Ankunft in Kenia gesagt worden, dass wilde Affen nicht gefüttert werden dürfen, vor dem Speisesaal befand sich ein Schild, das es untersagte Speisen mit ins Freie zu nehmen. Und am Pool fand sich der Hinweis: "Don't feed the monkeys. If you do you'll see." Trotz dieser Hinweise nahm ein Urlauber eine Banane aus dem Frühstücksraum und wurde auf dem Weg zu seinem Zimmer prompt "von einem Affen angesprungen, der in dem Bestreben die Banane zu bekommen, sich in den Zeigefinger des Klägers verbiss".
Nun hat der Betroffene den Affen ja nicht gefüttert – jedenfalls nicht freiwillig. Nach Meinung des AG Köln gehört es jedoch "zum Kenntnisstand eines Mitteleuropäers, dass bei solchen Schildern damit zu rechnen ist, dass Affen sich auf Suche nach Nahrung nähern und bei Erspähen einer Banane versuchen, diese zu erobern".
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