Eigentum: vielleicht ein Ruf der Natur, nicht aber des Naturrechts
Das Recht soll es geben müssen, man weiß aber nicht, was es genau schützt. In ihrer Kölner Dissertation unter dem wunderbar barocken Titel "Die Existenz einer Eigentumsgarantie als universelles Menschenrecht im positiven Völkerrecht unter Berücksichtigung naturrechtlicher Erwägungen" kommt Anna Maria Fischbach zu dem Schluss, dass das rechtliche Institut des Eigentums völkerrechtlich ius cogens sei, also zwingendes Recht.
Herleiten lässt sich dies aus der Präsenz der Eigentumsgarantie in nationalen Rechtsordnungen, selbstredend auch aus völkerrechtlichen Übereinkommen, selbst wenn diese, weil in den 1960er Jahren noch Kommunisten am Verhandlungstisch saßen, lückenhaft erscheinen.
Interessant ist, dass Fischbach eine naturrechtliche Begründung überhaupt diskutiert. Naturrecht funktioniert bekanntlich wie der Zylinderhut des Zauberkünstlers: Man holt stets nur weiße Kaninchen heraus, die man zuvor hineingesteckt hat. Auch Fischbach findet hier keine hinreichende Begründung für das Eigentumsrecht. Unwillkürlich weckt das den Gedanken, dass Juristinnen und Juristen in den westlichen Gesellschaften zu ehrlich sind: Während ihre zauselbärtigen Kollegen einfach behaupten, dass ihre normativen Zwangsideen auf göttlicher Inspiration beruhen, macht man sich die Mühe, aus dem losen Gestrüpp des positiven Rechts allgemeine, aber vage Verbindlichkeiten zu stricken.
Auf ein naturrechtliches "das ist jetzt einfach so" lässt sich leider und doch glücklicherweise nicht reduzieren:
Anna Maria Fischbach: "Die Existenz einer Eigentumsgarantie als universelles Menschenrecht im positiven Völkerrecht unter Berücksichtigung naturrechtlicher Erwägungen". Dissertation Köln, 2015. Veröffentlicht im Verlag Dr. Kovac, 2015.