3. Verkleidung und Alkohol am Arbeitsplatz
Hat man die verkleidete Autofahrt unbeschadet und ohne rechtliche Konsequenzen überstanden, steht man direkt vor der nächsten Hürde: Der Chef lässt einen "in diesem Aufzug" nicht ins Büro. Kann er tatsächlich verlangen, dass man sich in der "fünften Jahreszeit" "normal" anzieht?
Theoretisch kann er das, denn der Arbeitgeber hat das Recht, eine Dienstkleidung oder einen bestimmten, branchenüblichen Kleidungsstil vorzugeben. Ein Recht auf Kostümierung gibt es also nicht. In den Karnevalshochburgen haben die meisten Vorgesetzten damit zwar kein Problem, aber zur Sicherheit sollte man lieber vorher mal fragen oder den Anzug zumindest im Auto liegen lassen.
Hat man all diese Hürden gemeistert und sitzt in bunten Outfits mit den Kollegen am Arbeitsplatz, kann man ja eigentlich auch die Feier ins Büro verlagern und endlich die Sektkorken knallen lassen. Oder? Jein. Zwar ist es nicht grundsätzlich verboten, Alkohol am Arbeitsplatz zu trinken, wenn nicht der Vorgesetzte ausdrücklich ein entsprechendes Verbot ausgesprochen hat oder eine entsprechende betriebliche Übung herrscht. Dennoch sollte man bei der Feier mit den Kollegen nicht zu sehr über die Stränge schlagen: Die Leistungsfähigkeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz dürfen durch den Alkoholkonsum nicht beeinträchtigt werden.
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