7. Kohle wegen fliegender Kamelle?
Wa?hrend der Rosenmontags- und anderer Karnevalszu?ge sammeln Passanten massenhaft "Wurfgeschosse" wie Bonbons, Lutscher, Schokolade, Blumen und Kuscheltiere.
Wer durch fliegende Kamelle an Rosenmontag verletzt wird, hat wenig Aussicht auf Schmerzensgeld. Entsprechende Klagen wurden in der Vergangenheit meist abgewiesen. Wer sich an einer Zugroute in "Wurfweite" positioniert, muss damit rechnen, getroffen und unter Umständen verletzt zu werden. In dieses Verletzungsrisiko willigt der Betreffende durch sein Verhalten ein.
Die Richter des Landgerichts (LG) Trier stellten fest, dass umher fliegende Bonbon-Geschosse, die bei einem Zuschauer zum Verlust eines Zahnes geführt haben, ebenso zu Karnevalsumzügen gehörten wie Funkenmariechen und Narrenkappen. Wer sich in den Trubel begebe, müsse sich selbst schützen (Urt. v. 07.02.1995, Az. 1 S 150/94).
Ähnlich sahen dies die Juristen in Aachen. Vor dem dortigen Amtsgericht (AG) hatte ein Mann geklagt, dem eine Pralinenschachtel an den Kopf geflogen war, und der dadurch eine Platzwunde erlitten hatte. Dafür verlangte der Jeck 1.000 Euro Schmerzensgeld. Doch das Süßwaren-Opfer ging leer aus. Im rheinischen Karneval, so die Richter, würden neben Kamellen schon seit langem auch Pralinenschachteln und Schokoladentafeln von den Wagen geworfen. Wer sich in das entsprechende Getümmel begebe, müsse mit eventuellen Schäden selber fertig werden (Urt. v. 10.11.2005, Az. 13 C 250/05) .
Auch eine Augenverletzung durch eine Tulpe ist in diesem Fall Lebensrisiko (AG Eschweiler, Urt. v. 03.01.1986, Az. 6 C 599/85), wobei es aus der Sicht des Gerichts keine Rolle spielte, ob die Tulpe steif gefroren (so der Kläger) oder eher "schlapp und welk" (so der Beklagte) gewesen sei.
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