6. Ein "Bützchen" in Ehren kann niemand verwehren
Die Stimmung steigt mit dem Pegel. Der Blick fällt auf die ausgelassen tanzende Kollegin, die man eigentlich immer schon ganz nett fand. Schnell ist ein "Bützchen" verteilt. Denn an Karneval ist man locker und "bützt", also küsst Menschen auf die Wange, was das Zeug hält. Doch wo ist die Grenze und wann wird etwa aus einer scheinbar harmlosen Herzlichkeit eine sexuelle Bela?stigung?
Darüber hinaus denkt man bei unaufgeforderten Zärtlichkeiten schnell ans Strafrecht. Die Formulierung "sexuelle Belästigung" gibt es im Strafgesetzbuch (StGB) jedoch nicht, sodass darunter sehr unterschiedliche Handlungen fallen. Manche verbalen Anzüglichkeiten können als Beleidigung gewertet werden, § 185 StGB. Berührungen, die jemand nicht will, bis hin zu schweren körperlichen Übergriffen, die in Sexualakte mu?nden, können eine sexuelle Nötigung gem. § 177 Abs. 1 StGB darstellen, auf die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr steht.
Rechtlich gesehen fängt die Belästigung dort an, wo jemand in die sexuelle Selbstbestimmung oder das Persönlichkeitsrecht eines anderen Menschen eingreift. Entscheidend ist immer, ob die/der Belästigte mit der Handlung einverstanden ist oder nicht.
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