10. Wenn's mal wieder lauter wird …
Wer beispielsweise in Köln neben einer Karnevalskneipe wohnt oder besonders jecke Nachbarn hat und in den nächsten Tagen Examen schreibt, wird seines Lebens nicht mehr froh und sollte wohl daran denken, sich bei Freunden in einem ruhigeren Wohngebiet einzuquartieren.
Denn zwar gelten in der Theorie für Gastwirte oder Karnevalsfeiern in der eigenen Wohnung keine anderen gesetzlichen Regelungen als an allen anderen Tagen. Die Ruhezeiten, welche von Ort zu Ort verschieden sind, spätestens aber ab 22 Uhr beginnen, gelten auch weiterhin. Zum einen aber sind die Nachbarn allgemein toleranter, wie das Ordnungsamt Köln aus eigener Erfahrung mitteilt.
Und auch die Gerichte finden, dass es gerade zum Straßenkarneval auch einmal etwas lauter werden darf. Das Amtsgericht (AG) Köln gab einem Gastwirt Recht, der in der Rosenmontagsnacht die Stereoanlage voll aufgedreht hatte. Nach Ansicht des Gerichts stellte dies keine verbotene Lärmbelästigung dar (Urt. v. 04.02.1997, Az. 532 Owi 183/96).
Laut dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gehören Karnevalsveranstaltungen zum kulturellen Brauchtum im Rheinland und sind sehr seltene Ereignisse, weswegen eine Zulassung bis 24 Uhr gerechtfertigt ist – allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass der darauffolgende Tag arbeitsfrei ist (Beschl. v. 13.02.2004, Az. 6 B 10279/04).
Auch Anwohner einer Umzugsstrecke müssen traditionelle Umzüge mit ihrem unvermeidlichen Lärm hinnehmen. Die Behörden sind nicht verpflichtet, hier aus Gesichtspunkten des Immissionsschutzes einzuschreiten, stellte das VG Frankfurt am Main fest(Beschl. v. 12.02.1999, Az. 15 G 401/99 (V)).
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