5. "Lustige" Fotos von Kollegen ins Netz stellen?
Der ansonsten biedere Herr Meier wird durch den Sekt plötzlich ganz fröhlich und tanzt mit Clownsnase über die Tische? Die ungeschickte Frau Müller stürzt angetrunken über die Computerkabel? Das muss man für die Nachwelt festhalten – und mit ihr teilen! Oder nicht?
Es hat jedenfalls seine Risiken, derartige Bilder in sozialen Netzen zu posten. Denn wenn Herr Meier oder Frau Müller am Folgetag wieder zu üblicher Übellaunigkeit auflaufen, steht ihnen das Recht am eigenen Bild aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) zur Seite. Darin steht, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Ob der volltrunkene Kollege wirklich dazu in der Lage war, eine solche Einwilligung zu erteilen, ist zumindest ungewiss – falls man überhaupt gefragt hat.
Wer ohne diese Erlaubnis Fotos im Netz veröffentlicht, könnte deswegen verklagt werden. Zum einen sieht man sich Unterlassungsansprüchen gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, § 23 KunstUrhG ausgesetzt, um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern. Zudem kann der Verletzte die Herausgabe des Fotos verlangen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB oder dies nach §§ 37, 38 KUG sogar vernichten lassen.
Darüber hinaus kann es – je nachdem, wie kompromittierend die Abbildung tatsächlich ist – teuer für den voreiligen Fotografen werden. Über den Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 22 KUG bekommt man bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten – zum Beispiel durch Nacktfotos – auch Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1, 253 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
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