Kein Weihnachtsbaum für Strafgefangene: Strafgefangene haben keinen Anspruch darauf, ihre Zellen mit einem Weihnachtsbaum auszustatten. Das meint jedenfalls das Kammergericht (KG) Berlin (Urt. v. 20.01.2005, Az. Ws 654/04). Begründet wurde das mit der Gefahr des Drogenschmuggels. In ausgehöhlten Ästen und einem ausgehöhlten Stamm ließe sich leicht Rauschgift verstecken, eine Kontrolle von in die Strafvollzugsanstalt gebrachten Bäumen sei für die Gefängnisleitung unzumutbar.
Dazu komme eine beträchtliche Erhöhung der Brandgefahr, da geschlagene Nadelbäume in einer beheizten Zelle schnell austrocknen. Diese Gefahr ließe sich zwar durch einen Weihnachtsbaum als Topfpflanze verringern. Die Erde in dem Topf würde dann aber zusätzliche Möglichkeiten bieten, Rauschmittel zu verstecken.
Die grundrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit stehe dem nicht entgegen. Denn die Religionsausübung finde ihre Grenze, wenn eine Maßnahme die sichere und geordnete Unterbringung der Gefangenen in Frage stellt und mit schwerwiegenden Gefahren für Dritte verbunden ist.
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