Hund unter Strom: In einem vom LG Bückeburg entschiedenen Fall begehrte die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld von einer Gemeinde, nachdem sie von ihrem eigenen Hund gebissen worden war (Urt. v. 24.04.1997, Az. 2 O 277/96). Klingt zunächst befremdlich. Ist es aber nicht – jedenfalls nicht nach Auffassung der Bückeburger Richter.
Als die Frau in der Vorweihnachtszeit mit ihrem Hund spazieren ging, warf sich das Tier plötzlich ohne erkennbaren Grund auf den Boden und jaulte. Bei dem Versuch, ihm zu helfen, wurde sie gebissen. Wie sich später herausstellte, hatte der Hund einen Stromschlag erhalten, weil ein Flachkabel der Weihnachtsbeleuchtung so porös war, dass der Mast, an dem die Weihnachtsbeleuchtung angebracht war, elektrisiert wurde. Auch der Erdboden rings um den Masten habe "unter Strom gestanden", so die Klägerin.
Das Gericht sprach ihr das begehrte Schmerzensgeld zu. Die Stadt sei im Rahmen der gebotenen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen, sämtliche Stromkabel in regelmäßigen Abständen auf Schadstellen zu untersuchen. Dies sei insbesondere deshalb notwendig, weil die Weihnachtsbeleuchtung mit einer Spannung von 220 Volt arbeite und schon über 20 Jahre alt war.
Auf die Frage, ob die Hündin der Klägerin nur deshalb einen Stromschlag bekommen habe, weil sie an dem Mast das Bein gehoben habe, komme es dabei nicht an – ganz "abgesehen davon, dass Hündinnen nicht gegen Masten urinieren", so das Gericht.
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