Saufen, schlagen, einsam sein: Gekracht hatte es auch zwischen einem anderen Ehepaar – und zwar ziemlich heftig. Beide waren bereits in den Morgenstunden des 18. Dezember 2011 alkoholisiert. Nach einer verbalen Auseinandersetzung schlug der Mann seiner Frau mit der Faust mehrmals ins Gesicht.
Die von dem achtjährigen Sohn herbeigerufene Polizei wies ihn auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 S. 1 Polizeigesetz NRW aus der Wohnung und untersagte ihm die Rückkehr in diesen Bereich. Gemäß Absatz 5 der Norm enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot grundsätzlich nach zehn Tagen, soweit die Polizei im Einzelfall nicht ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt – was sie hier nicht getan hatte.
Ein Weihnachtsfest im Kreise der Familie war damit ausgeschlossen. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Aachen wollte der Mann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes deshalb die Aufhebung der Verfügung erreichen. Unterstützt wurde er dabei von seiner Frau und seinem Sohn.
Erfolg hatte er trotzdem nicht (Beschl. v. 22.12.2011, Az. 6 L 545/11). Die Aachener Richter werteten das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Anfechtungsklage höher. Der gemeinsame Wunsch der Ehegatten und die Traurigkeit des Sohnes über die Trennung an Weihnachten konnten die Richter nicht umstimmen.
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