Schlager eines Schlägers: Auch auf betrieblichen Weihnachtsfeiern kommt es nur allzu oft zu unschönen Auseinandersetzungen. Die Gründe dafür sind vielfältig und manchmal durchaus kurios - wie eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Osnabrück belegt (Beschl. v. 19.08.2009, Az. 4 BV 13/08).
Im dem zu Grunde liegenden Fall begab sich ein Mitglied des Betriebsrats während der Weihnachtsfeier auf die Bühne und begann unter Benutzung des Mikrofons des Discjockeys zu singen. Überzeugend war sein Auftritt aber wohl nicht. Jedenfalls forderten mehrere Arbeitskollegen, "er solle aufhören, da es furchtbar klingen würde". Der gekränkte Sänger verließ daraufhin die Bühne, ging auf eine Gruppe von vier Mitarbeitern zu, und schlug einem davon ins Gesicht.
Da die Arbeitnehmervertretung mit der beabsichtigten Kündigung nicht einverstanden war, beantragte der Arbeitgeber vor dem ArbG Osnabrück die Ersetzung der Zustimmung (Beschl. v. 19.08.2008, Az. 4 BV 13/08). Die Richter gaben ihm Recht. Mit der Anwendung körperlicher Gewalt habe das Betriebsratsmitglied eine eindeutig einzuhaltende Grenze überschritten.
Aber auch Verbalattacken auf einer Weihnachtsfeier können eine Kündigung rechtfertigen – sogar eine außerordentliche eines langjährig Beschäftigten. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LG) Hamm (Urt. v. 30.06.2004, Az. 18 Sa 836/04). Der Mitarbeiter hatte seinen Vorgesetzten während des Betriebsfests als "Arschloch", "Wichser" und "arme Sau" bezeichnet und behauptet, dieser könne "nicht ficken und nicht saufen".
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