Weihnachtlicher Ehekrach: In einem vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelten Fall hatte sich ein Mann über Weihnachten so sehr mit seiner Frau zerstritten, dass sie drohte, ihn zu verlassen (Urt. v. 03.08.2000, Az. 181 C 15698/00). Er verfiel daraufhin in starke Depressionen und stornierte deshalb eine Kreuzfahrt. Von seiner Reiskostenrücktrittsversicherung verlangte er die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten. Diese aber verweigerte die Zahlung.
Zu Recht, wie die Münchener Richter feststellten. Denn nach den in den Versicherungsvertrag eingebundenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werden Stornokosten nur bei einer schweren Krankheit erstattet. Durch den Arzt wurden dem Kläger aber lediglich Unruhe, Schlaflosigkeit, Angstgefühle und eine niedergedrückte Stimmung attestiert. Dies lasse nicht auf eine objektiv schwere Erkrankung schließen.
Es könne zudem "nicht widerlegt werden, dass den Kläger eventuell die Teilnahme an der Kreuzfahrt aufgemuntert hätte und daher seine depressive Stimmung sich verbessert hätte", meinte das AG.
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