Vor verschlossener Tür
Wenn man muss, aber nicht kann, weil keine Toilette in der Nähe ist, ist das unangenehm. Nicht weniger unangenehm ist es, wenn zwar ausreichend Toiletten zur Verfügung stehen, diese aber abgeschlossen sind.
So erging es einem Reisenden in einem ICE auf der Fahrt von Frankfurt nach Dresden. Die Deutsche Bahn AG hatte es versäumt die Toiletten ordnungsgemäß zu befüllen, damit diese benutzbar sind. Das einzige funktionsfähige WC hielt man vorsorglich auch verschlossen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah dafür einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 402,38 Euro als angemessen an (Urt. v. 25.04.2002, Az. 32 C 261/01). Schließlich habe sich der Kläger "zwei Stunden mit seinem dringenden Bedürfnis quälen" müssen.
Die Bahn treffe ein Organisationsverschulden, da sie die Benutzbarkeit nicht sichergestellt habe. "Dass darüber hinaus die Zugbegleiter die einzige noch intakte Toilette nur dann aufschließen, wenn mit drastischen Konsequenzen gedroht wird, stellt (…) keine adäquate Anweisung und Kontrolle der von der Bekl. beschäftigten Hilfspersonen dar", so das Gericht.
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