Darmgeräusche in der Badewanne
Wer in einem besonders hellhörigen Haus wohnt, bekommt von seinen Nachbarn oft mehr mit als ihm lieb ist. So erging es auch einer Mieterin in einem vor dem Amtsgericht (AG) Neuruppin verhandelten Fall (Urt. v. 12.11.2004, Az. 42 C 263/04). Sie konnte – so die Ausführungen im Tatbestand – "sogar wahrnehmen, wenn die Obermieter Darmwinde in der Badewanne abgehen" ließen. In ihre Küche und ihrem Wohnzimmer war zudem deutlich zu hören, ob in der darüber liegenden Wohnung "bei der Benutzung des WC ein kleines oder großes Geschäft verrichtet wird".
Nachdem der Zwangsverwalter des Gebäudes sich geweigert hatte, Schutzmaßnahmen wegen dieser und anderer Lärmbelästigungen zu ergreifen, minderte die Betroffene die Miete.
Zu Recht wie das AG bestätigte. Es sah die Lärmbelästigungen einschließlich der "aus der oberen Wohnung einwirkenden Geräusche, insbesondere infolge deren intimen Charakters", als ausreichenden Grund für eine Herabsetzung der Miete an.
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