Eine Toilette ist kein Arbeitszimmer
Dass manche versuchen "jeden Scheiß von der Steuer abzusetzen" ist eine nicht gerade feine aber oft gebrauchte Redewendung. Allzu wörtlich nahm sie ausgerechnet ein Finanzbeamter aus Baden-Württemberg.
Er erledigte seine Aufgaben als Betriebsprüfer zeitweise im Finanzamt und zeitweise im Außendienst, durfte aber auch von zu Hause aus arbeiten. Nachdem er seine Vier-Zimmer-Wohnung renoviert und sich dabei ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet hatte, wollte er auch die Aufwendungen für das neben seinem Schlafzimmer gelegene Gäste-WC steuerlich geltend machen. Als Beleg für die dienstliche Nutzung führte er ein Toilettentagebuch. Danach nutzte er das WC "10 mal am Tag, davon ca. 8-9 mal beruflich". Daraus "ergebe sich (…) eine berufliche Toilettennutzung von 73,58%".
Eine interessante Rechnung, die dem Kläger vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg aber nicht half (Urt. v. 21.01.2013, Az. 9 K 2096/12). Nach Auffassung des Gerichts sind die Kosten für die Toilette vorliegend keine abzugsfähigen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Das ergebe sich bereits daraus, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht abzugsfähig seien. Auch die Argumentation des Klägers, "die Toilette sei ja gerade kein Arbeitszimmer", konnte das Gericht nicht überzeugen.
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