Der Toilettengang – eine privatwirtschaftliche Tätigkeit
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist – so die Definition in Art. 46 Abs. 1 S. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich ein Beamter den Finger in der Tür einer Toilette eines Dienstgebäudes einklemmt. Das meint jedenfalls das Verwaltungsgericht (VG) München (Urt. v. 08.08.2013, Az. M 12 K 13.1024).
Der Dienstunfallschutz ende mit dem Durchschreiten der Außentüre und lebe erst nach Verlassen der Toilette wieder auf. Beim Verrichten der Notdurft selbst bestehe kein innerer Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit. Dabei handle es sich vielmehr, so das VG, um die "Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit".
Dass sich der Polizist im konkreten Fall zum Zwecke einer Prüfung in dem Dienstgebäude aufgehalten hatte, ändere daran nichts. Denn "der Gang zur Toilette während einer Prüfung" sei zwar "üblich und auch hilfreich, um die Prüfung unbeeinträchtigt weiter ableisten zu können". Er sei aber "nicht Bestandteil der Prüfung als einheitlicher Vorgang", so das bayerische Gericht.
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