Toilettenaufenthalt ist keine Arbeitszeit
In einem vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelten Fall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei einem angestellten Juristen u.a. nur drei Viertel seines Monatsgehalts ausbezahlt. Begründung: Er habe zu viel Zeit auf der Toilette verbracht.
Die Minderung erfolgte anhand einer Hochrechnung auf der Basis von Stichproben, die zwei Rechtsanwaltsfachangestellte schriftlich protokolliert hatten. Danach habe der Kläger in dem Zeitraum zwischen dem 08.05.2009 und dem 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Sachvortrag der Beklagten sei rechtlich unerheblich, da er unsubstantiiert ist. Eine bloße Hochrechnung genüge nicht.
Für eine Kanzlei, die Unternehmen in allen rechtlichen Angelegenheiten, auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, vertritt, insgesamt eine eher peinliche Entscheidung – auch wenn der Kläger nicht mit allen geltend gemachten Ansprüchen Erfolg hatte. Das gilt umso mehr, als das Gericht einen der Beklagten auch noch darauf hinweisen musste, dass es im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren gemäß § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) keinen Kostenerstattungsanspruch gibt. "Das müsste der Beklagte (…) als Rechtsanwalt eigentlich wissen", so die Kölner Arbeitsrichter (Urt. v. 21.01.2010, Az. 6 Ca 3847/09).
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