Wer schläft, sündigt nicht
Das besagt ein altes Sprichwort. "Doch!", meinte der Geschäftsführer einer GmbH. Jedenfalls dann, wenn man als Arbeitnehmer während der Arbeitszeit schläft.
Der Geschäftsführer hatte bei einem Kontrollgang durch die sanitären Anlagen des Betriebs einen seiner Mitarbeiter in einer verschlossenen Toilettenkabine sitzen sehen. Als er unter der verschlossenen Tür durchschaute, entdeckte er, dass der Mann seine Hosen noch anhatte. Das dokumentierte er sogleich mit einem Foto, das während der folgenden Gerichtsverhandlung aber angeblich nicht mehr existierte.
Schließlich kündigte der Geschäftsführer das 18 Jahre bestehende Arbeitsverhältnis wegen dieses Vorfalls außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer machte vor Gericht geltend, dass er nicht geschlafen habe, sondern wegen Magenproblemen auf dem WC saß und den Kopf nach unten gehalten habe, um einem Brechreiz entgegenzuwirken.
Vor Gericht bekam der Mitarbeiter in beiden Instanzen Recht. Das Fehlverhalten sahen sowohl das Arbeitsgericht Siegen (Urt. v. 27.01.2004, Az. 1 Ca 1474/03) als auch das Landesarbeitsgericht Hamm (Urt. v. 26.11.2004, Az. 15 Sa 463/04) als nicht bewiesen an. Im Übrigen könne es im konkreten Fall weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung begründen.
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