Die juristische Presseschau vom 26. bis 27. Mai 2022: Polen schafft Dis­zi­p­li­nar­kammer ab / BVerfG zu Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trag / Söders Kreuz-Erlass vor BayVGH

27.05.2022

Polen ersetzt die Disziplinarkammer am Obersten Gerichtshof durch ein neues Gremium. BVerfG fordert, dass bei Beitrag zur Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder differenziert wird. Söders Kreuz-Erlass wird vom BayVGH überprüft.

Thema des Tages

Polen — Disziplinarkammer: Das polnische Parlament hat am Donnerstag die Abschaffung der umstrittenen Disziplinarkammer am Obersten Gerichtshof beschlossen, die durch eine "Kammer für berufliche Verantwortung" ersetzt werden soll. Informationen zu den genauen Funktionen der neuen Kammer sind noch nicht bekannt. Die Disziplinarkammer konnte Richter:innen und Staatsanwält:innen bestrafen oder sie sogar entlassen und wurde vom Europäischen Gerichtshof heftig kritisiert. Wegen ihrer Unvereinbarkeit mit den EU-Regeln zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz hatte der EuGH ihre Abschaffung angeordnet. Diese Anordnung wiederum hatte das polnische Verfassungsgericht als unvereinbar mit der polnischen Verfassung bewertet. Die Disziplinarkammer steht im Zentrum des Streites um den zunehmend erodierenden Rechtsstaat in Polen. Trotz verhängter Strafzahlungen, Kürzungen von Fördergeldern und der Blockade von Corona-Hilfsgeldern, war die nationalkonservative Regierung bisher nicht von ihrem Kurs abzubringen. spiegel.de und tagesschau.de berichten.

Ukraine-Krieg und Recht

Sanktionen gegen Russland: Die EU-Kommission hat an diesem Mittwoch einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, wonach auch das Umgehen von Sanktionen EU-weit als Straftat festgelegt werden soll. Der EU-Vertrag lässt das zu, wenn es sich um eine besonders schwere Straftat mit grenzüberschreitendem Charakter handelt, die in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten strafbar ist. Die Mitgliedsstaaten müssten einstimmig dafür stimmen. Bisher haben die EU-Staaten Vermögenswerte von 29,5 Milliarden Euro eingefroren. Es berichten die FAZ (Thomas Gutschker) und zeit.de.

Rechtspolitik

Pakt für den Rechtsstaat: Wie die FAZ (Helene Bubrowski) berichtet, bahnt sich ein Konflikt zwischen Bund und Ländern über die Finanzierung des Rechtsstaatspakts an, der auf der Justizministerkonferenz in der kommenden Woche eskalieren könne. Der bayerische Justizminister und Vorsitzende der Konferenz, Georg Eisenreich (CSU), hat einen Antrag gestellt, der den Bund zu Verhandlungen mit den Ländern über die in den Koalitionsverhandlungen angekündigte Verstetigung des Pakts für den Rechtsstaat auffordern soll. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) wolle lediglich finanzielle Hilfen für die Digitalisierung zur Verfügung stellen, aber nicht für Richter:innen und Staatsanwält:innen und ihre Geschäftsstellen. Angeblich nehme er Rücksicht auf Finanzminister Christian Lindner (FDP) statt sich für die Landesjustiz einzusetzen.

Digitales Bundesgesetzblatt: Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Vorlage aus dem Bundesjustizministerium beschlossen, wonach das Bundesgesetzblatt ab 2023 nicht mehr in Druckform, sondern digital im Internet ausgegeben werden soll. Ziele sind Transparenz und Papierersparnis. Die bisherige digitale Version auf der Internetseite bgbl.de ist keine verbindliche amtliche Fassung. Für das Vorhaben ist eine Änderung des Art. 82 Grundgesetz erforderlich. spiegel.de berichtet.

Regierungsbeauftragte: Die wissenschaftliche Mitarbeiterin Karoline Haake fordert auf dem Verfassungsblog eine bundesgesetzliche Regelung für die Ernennung von Regierungsbeauftragten. Verfassungsrechtlich sieht sie die Gefahr, dass durch den Einsatz von Bundestagsabgeordneten als Regierungsbeauftragte die Gewaltenteilung durchkreuzt werde. Bayern habe zur Regulierung bereits 2019 ein Gesetz über die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung verabschiedet, über das ein "Bundesbeauftragten-Gesetz" jedoch noch hinausgehen sollte.

Chatkontrolle: Auf dem Verfassungblog erläutert der wissenschaftliche Mitarbeiter Erik Tuchtfeld die rechtlichen Hintergründe zu der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Chatkontrolle. Er kritisiert sie als "evident grundrechtswidriges Vorhaben" und als größtes "staatliches Überwachungsvorhaben in Europa seit dem Ende des Kalten Krieges".

Corona-Regeln in Unternehmen: Wie die SZ berichtet, ist die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für Betriebe in Deutschland wie vorgesehen zum Donnerstag ausgelaufen. Im Interview mit LTO (Tanja Podolski) erörtert Rechtsanwalt Michael Fuhlrott die Regeln, die sich ab jetzt wieder allein nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) richten. Die Arbeitgebenden müssen die Gefahrenlage nun wieder alleine beurteilen und können dabei auch etwa eine Maskenpflicht anordnen.

Justiz

BVerfG zu Pflegeversicherungsbeitrag: Nach einem Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Mittwoch muss der Gesetzgeber bis Ende Juli 2023 bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung die Kinderzahl der Versicherten berücksichtigen und damit kinderreiche Eltern besserstellen. Begründet wird dies mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz: Eltern müssten entlastet werden, weil sie im Gegensatz zu Kinderlosen neben den finanziellen Beiträgen einen "generativen Beitrag" für die Versicherung leisten, indem sie künftige Beitragszahler:innen aufziehen. Diese Argumentation vertrat das BVerfG auch schon in einem Urteil aus dem Jahr 2001, in welchem es die unterschiedslosen Beiträge für Kinderlose und Eltern rügte. Reagierte der Gesetzgeber damals mit einer binären Differenzierung (wobei für Eltern derzeit 3,05 Prozent des Bruttogehalts berechnet werden und bei Kindelosen 3,4 Prozent), so muss künftig auch die Zahl der Kinder berücksichtigt werden. Dabei gewährt das BVerfG jedoch einen großen Gestaltungsspielraum. So könne die Differenzierung sogar auf die Zeit des tatsächlichen Erziehungsaufwands begrenzt werden (während sie derzeit noch lebenslang gilt). Für die deutlich höheren Beiträge in der Renten- und Krankenversicherung muss die Beitragsstruktur hingegen nicht geändert werden. Bei der Krankenversicherung seien die Kinder schon jetzt beitragsfrei mitversichert und bei der Rentenversicherung würden Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren anerkannt. Es berichten FAZ (Katja Gelinsky), SZ (Wolfgang Janisch), taz (Christian Rath), Welt (Dorothea Siems), tagesschau.de (Gigi Deppe), swr.de (Klaus Hempel), LTO, spiegel.de und zeit.detagesschau.de (Kerstin Anabah/Klaus Hempel) bringt außerdem ein Frage-Antwort-Format.

Heike Göbel (FAZ) begrüßt, dass nur die Pflegeversicherung nachgebessert werden muss, womit das BVerfG "endlich" die vielen, sehr kostspieligen Verbesserungen zugunsten von Familien anerkenne. Die Klärung der generativen Gerechtigkeit sei eine Kernaufgabe der Politik. Jost Müller-Neuhof (Tsp) kritisiert, dass der Beschluss hinter den Erwartungen der kinderreichen Kläger:innen zurückbleibe. Der Wert des Prozesses liege darin, auf sich aufmerksam gemacht zu haben und nun liege es an der Politik, große Familien entsprechend ihrer tatsächlichen Belastungen stärker zu fördern.

VGH Bayern— Kreuz-Erlass: Am Mittwoch hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über den sogenannten Kreuzerlass verhandelt, mit dem Ministerpräsident Markus Söder (CSU) 2018 alle staatlichen Dienstgebäude zum Aufhängen eines Kreuzes im jeweiligen Eingangsbereich verpflichtete. Konkret wurde § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung (AGO) für die Behörden des Freistaats Bayern geändert. Die Kläger:innen wollten den Paragraphen (der nach den Ausführungen des Gerichts aber wahrscheinlich keine Rechtsnorm ist) für nichtig erklärt wissen und darüber hinaus den Freistaat dazu verpflichten, die Kreuze abzuhängen. Die Gerichtspräsidentin Andrea Breit führte aus, dass man das Neutralitätsgebot des Staates weiter ausdeuten wolle, das laut Bundesverfassungsgericht keine strikte Trennung von Staat und Kirche bedeute, wohl aber ein Missionierungsverbot. Eine Entscheidung wird in den nächsten zwei Wochen erwartet. Es berichten die SZ-München (Thomas Balbierer), FAZ (Timo Frasch) und LTO.

BVerwG — Online-Dating/Bundeswehr: Nach einem Beschluss des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts muss die Bataillonskommandeurin Anastasia Biefang ihren privaten Auftritt auf einem Dating-Portal zurückhaltend gestalten und darf ihre Worte nicht so wählen, dass ihr Ansehen als Soldatin beschädigt werde. 2019 stand in ihrem Tinder-Profiltext: "Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome." Das erwecke vor dem Hintergrund der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Integrität, weshalb der Disziplinarvorgesetzte ihr Verhalten mit einem Verweis als mildeste Disziplinarmaßahme zurecht habe beanstanden dürfen. Gegen die Begründung des Truppendienstgerichts, das den Verweis in erster Instanz bestätigt hatte, wendete das BVerwG jedoch ein, dass zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass die privaten Äußerungen der Soldatin in einem Partnerschaftsportal von der Öffentlichkeit der Bundeswehr als Ganzes zugerechnet werden. Es berichten LTO und spiegel.de.

Joachim Jahn stellt auf beck-aktuell fest, dass das BVerwG sich im Ergebnis letztlich doch hinter den Spruch der Richter der Vorinstanz stellte. Auf LTO hält Rechtsanwalt Patrick Heinemann die Argumentation des BVerwG aus vielerlei Hinsicht für "hochproblematisch". Nach der Entscheidung hätten Soldat:innen in den sozialen Netzwerken hektisch begonnen, alles zu anonymisieren und zu entfernen, bei dem sie disziplinare Ahnungen befürchteten. Das sei mit dem Leitbild von Soldat:innen als "Staatsbürger in Uniform" mit gleichen Grundrechten nicht vereinbar. Zudem seien solche Materialen auch ein gefundenes Fressen für feindliche Nachrichtendienste, die im Internet auf der Suche nach Erpressungsmaterial seien. Maren Hoffmann (spiegel.de) kommentiert, dass Sex und die Suche danach reine Privatsache seien und der Beschluss eine "peinliche Hilflosigkeit" angesichts der Tatsache aufzeige, dass in jeder Uniform ein nackter Mensch steckt.

BVerwG zu Protestcamps: Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Dienstag können sogenannte Protestcamps der Versammlungsfreiheit unterfallen, wenn ein Bezug zur Meinungskundgabe der Versammlung oder eine logistische Notwendigkeit besteht. Dem angemeldeten elftägigen "Klimacamp 2017" im Rheinland hatte das Polizeipräsidium eine Fläche verwehrt, auf der Zelte und sanitäre Einrichtungen aufgestellt werden sollten, weil kein Bezug zur Versammlung bestehe. Das sah das BVerwG nach einer von der GFF (Gesellschaft für Freiheitsrechte) unterstützten Klage nun anders. LTO berichtet.

BGH zu Handtuchspendern: Wie jetzt erst bekanntgeworden, hat der Bundesgerichtshof am 19. Mai eine Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München zur Befüllung von Marken-Papierhandtuchspender mit fremden No-Name-Tüchern abgelehnt und solche Befüllungen damit für zulässig erklärt. Damit ist die gegenläufige Wertung des BGH aus einem Urteil von vor über 30 Jahren überholt. LTO berichtet.

OVG NRW — Verdachtsfall AfD: Nachdem das Verwaltungsgericht Köln im März die Einstufung der AfD als Verdachtsfall und damit ihre Beobachtung durch den Verfassungsschutz bestätigt hatte, geht die Partei nun vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Berufung. Dies habe der Bundesvorstand der Partei beschlossen, so AfD-Chef Tino Chrupalla am Mittwoch. Das schriftliche Urteil war den Beteiligten erst am 3. Mai zugegangen, sodass noch bis zum 3. Juni Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Es berichten die Welt (Frederik Schindler) und LTO.

LG Kassel zu falscher Ärztin: Das Landgericht Kassel hat am Mittwoch die 51-jährige Meike S., die sich ohne Studium als Narkoseärztin ausgegeben hatte und durch fehlerhafte Behandlungen den Tod mehrerer Menschen verursachte, unter anderem wegen dreifachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Täuschung ist erst 2018 wegen eines Tippfehlers in ihrer gefälschten Approbationsurkunde aufgefallen, nachdem sie schon knapp 500 Menschen anästhesiert hatte. Es berichten die FAZ (Sarah Obertreis), Welt und spiegel.de.

LG Köln — Fotograf Achim Lippoth: Vor dem Landgericht Köln beginnt in der kommenden Woche ein Prozess gegen den weltbekannten Fotografen Achim Lippoth, der mehreren seiner minderjährigen Models sexuelle Gewalt angetan haben soll. Die Anklage bezieht sich auf 17 Taten im Zeitraum von 1999 bis Juni 2021, worunter zwölf Fälle des schweren- und vier Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern sind und ein Fall des Besitzes von kinderpornografischem Material. Die Opfer sind sechs Jungen, die zur Tatzeit sieben bis 13 Jahre alt waren. Das zeit-magazin (Daniel Müller/Lena Niethammer) und die SZ (Anna Ernst/Mareen Linnartz) berichten.

LG Frankfurt/M. zu Urheberrecht/Euro-Scheine: Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/M. hat ein Kartograf, dessen Bild vom europäischen Kontinent für die Euro-Geldscheine verwendet wurde, keinen urheberrechtlichen Farinessausgleichs-Anspruch in Höhe von zwei Millionen Euro gegen die Europäische Zentralbank (EZB). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Bild nur als Anregung genutzt wurde. LTO und spiegel.de berichten.

ArbG Berlin zu gefälschtem Corona-Nachweis: Nach einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. April ist eine fristlose Kündigung rechtmäßig, wenn Arbeitnehmende den Corona-Genesenennachweis fälschen und dieser Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen im Rahmen ihrer Tätigkeit ist. Geklagt hatte ein Justizbeschäftigter. LTO berichtet.

Werbung durch Influencer:innen: Auf LTO präsentiert Rechtsanwältin Sina Furmanski eine sich allmählich herausbildende Linie des Bundesgerichtshofs zu der Frage, wann ein Beitrag von Influencer:innen kennzeichnungspflichtige Werbung enthält. Dieser Linie sei in der vergangenen Woche auch das Oberlandesgerichts Frankfurt/M. gefolgt. Danach müssen Influencer:innen Beiträge dann als Werbung kennzeichnen, wenn sie ein Entgelt erhalten, das auch in kostenlos zur Verfügung gestellten Waren und Dienstleistungen liegen kann. Eine Kennzeichnungspflicht sei nur dann entbehrlich, wenn Produkte selbst bezahlt worden sind, Darstellungen keinen werblichen Überschuss enthalten oder sich der kommerzielle Zweck unmittelbar aus den Umständen ergibt.

Recht in der Welt

USA — Abtreibungsgesetz Oklahoma: Der US-Bundesstaat Oklahoma hat das nun strengste Abtreibungsgesetz der Vereinigten Staaten verabschiedet. Es lässt Abtreibungen nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen zu, etwa zur Rettung des Lebens der Mutter oder nach einer Vergewaltigung oder Inzest (sofern eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgte). Zudem können Bürger:innen nun praktizierende Ärzt:innen und dabei helfende Personen verklagen. Das Gesetz ist ein Zivil- und kein Strafgesetz, wodurch die gerichtliche Überprüfung erschwert wird. Planned Parenthood, die führende Organisation für Abtreibungsrechte in den USA, erklärte dennoch, sich gerichtlich gegen das Gesetz wehren zu wollen. Es berichten spiegel.de und zeit.de.

USA – Johnny Depp und Amber Heard: Vor den Abschlussplädoyers an diesem Freitag im Verleumdungsprozess des früheren Schauspieler-Ehepaars Johnny Depp und Amber Heard gibt die SZ (Jürgen Schmieder) einen Rückblick über den Prozess und analysiert das Verhalten der beiden, der Geschworenen, der Anwält:innen und der Öffentlichkeit. Die FAZ berichtet über die Aussage von Kate Moss, die früher mit Depp liiert war und ihn in Bezug auf von Heard behauptete Missbrauchshandlungen entlastet hat.

Auf LTO erörtert die Rechtsanwältin Diana Grün ausführlich die juristischen Hintergründe rund um die Verleumdungsklage von Depp und die Widerklage von Heard und zieht einen Vergleich zu deutschen Rechtsmitteln im Bereich des Ehrschutzes.  

spiegel.de (Marc Pitzke) berichtet über die historischen Hintergründe zur Liveübertragung des Prozesses, die der Meinungs- und Pressefreiheit Rechnung tragen und für mehr Transparenz und Fairness sorgen sollen. Depp vs. Heard zeige wieder einmal, dass dieses Ziel durch die öffentliche Polarisierung, bei der schon lange nicht mehr über die Kernfrage des Prozesses diskutiert werde, untergraben werde. Über die in den sozialen Medien hochkochenden Diskussionen, die einem Parallelprozess glichen, der schon für Depp entschieden sei, berichtet spiegel.de (Janne Knödler) in einem separaten Artikel. Auf TikTok habe der Hashtag #JusticeForJohnnyDepp etwa 16,2 Milliarden Aufrufe und der #JusticeForAmberHeard gerade einmal 53,2 Millionen.

USA — Twitter/Datenschutz: Twitter einigte sich am Mittwoch mit dem US-Justizministerium und der US-Handelsbehörde FTC zur Beilegung einer Datenschutzklage auf die Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 150 Millionen Dollar. Aus der Klageschrift geht hervor, dass Twitter seine Nutzer:innen von 2013 bis 2019 getäuscht hatte, indem zur vermeintlichen Sicherung der Accounts nach Telefonnummer und E-Mail-Adresse gefragt wurde und die Daten dann zur Schaltung von personalisierter Werbung verwendet wurden. Es berichten die SZ, Welt und spiegel.de.

USA — Amoktat von Uvalde: Im Interview mit der SZ (Marcel Laskus) reflektiert die Rechtsprofessorin Britta Bannenberg den Amoklauf von Uvalde aus kriminologischer Sicht. Unter anderem der Umstand, dass der Täter eine Grundschule ausgewählt hat, spreche für das Motiv, maximale Medienaufmerksamkeit erzeugen zu wollen. Was potentielle Täter:innen "kicke", sei Bildmaterial von eben solchen Taten, auf denen weinende Kinder und Eltern zu sehen sind.  

Irak — Israel/Kontaktverbot: Das irakische Parlament hat am Donnerstag ein Gesetz erlassen, das den Menschen im Irak jegliche Verbindungen zu Israel und seinen Einwohnern verbietet. Dazu zählen selbst Chatnachrichten. Verstöße können mit lebenslanger Haft oder gar dem Tod bestraft werden. spiegel.de berichtet.

Sonstiges

Rechtsgeschichte — Wiltraut Rupp-von Brünneck: deutschlandfunkkultur.de (Annette Wilmes) erörtert die Biografie der ehemaligen Bundesverfassungsrichterin Wiltraut Rupp-von Brünneck, die sich für rechtsstaatliche Prinzipien und für die Gleichberechtigung einsetzte. Zugleich werden ihre erst später bekanntgewordenen Verstrickungen zum Nationalsozialismus behandelt.

 

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Am Montag erscheint eine neue LTO-Presseschau.

LTO/tr

(Hinweis für Journalist:innen)

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Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 26. bis 27. Mai 2022: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48570 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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